Gestaltungsrechte

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund bestehenden Rücktrittsrechts gegen V habe.  A erklärt für M in einem vorgerichtlichen Schreiben gegenüber V den Rücktritt und verlangt Rückabwicklung.

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Einordnung des Falls

Gestaltungsrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A für ihren Mandanten den Rücktritt ausübt, reicht es aus, dass sie im vorgerichtlichen Schreiben an V die Vertretung der Interessen des M anzeigt und ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der vorgerichtlichen Ausübung von Gestaltungsrechten durch die bevollmächtigte Anwältin ist zu beachten, dass die Erklärung zurückgewiesen werden kann, wenn die Anwältin ihre Vollmacht nicht vorlegt (§ 174 BGB). Hier lautet der Sachverhalt so, dass nur der Rücktritt als Gestaltungsrecht in Betracht kommt. Sollten aber mehrere noch nicht ausgeübte Gestaltungsrechte (wie Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Minderung) für den Mandanten möglich sein, ist zunächst zu erörtern, welches Recht geltend gemacht werden soll. Sodann ist zu prüfen, welche Voraussetzungen für die Ausübung noch geschaffen werden müssen (z.B. Fristsetzung).
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2. A sollte daher dem vorgerichtlichen Schreiben an V eine Originalvollmacht beifügen (§ 174 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Ausübung von Gestaltungsrechten stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar. Daher gilt der § 174 BGB. Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Erklärung des Rücktritts ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass V die Ausübung des Rücktrittsrecht mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweist, sollte diese Originalvollmacht bereits dem vorgerichtlichen Schreiben beigefügt werden. Beachte: Anders ist dies bei Erklärungen durch den Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit (z.B. in der Klageschrift). Für diese gilt § 174 BGB nicht, sodass es dabei ausreicht, wenn die “ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert” wird.
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