Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Einführungsfall Kleingarten - Rechtfertigung

Einführungsfall Kleingarten - Rechtfertigung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein neues Gesetz. Dieses verbietet, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, ordentlich gekündigt werden dürfen. E Eigentümer ist eines solchen Grundstücks und empört.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Kleingarten - Rechtfertigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eingriffe in die Eigentumsfreiheit unterliegen nur verfassungsimmanenten Schranken.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eingriffe in Art. 14 GG können in Form von Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) und Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 GG) vorliegen: Für Inhalts- und Schrankenbestimmungen besteht ein einfacher Gesetzesvorbehalt. In bestimmten Fällen können Ausgleichsregelungen erforderlich sein. Für die Enteignung besteht ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Wie ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit gerechtfertigt werden kann, hängt also von der Art des Eingriffs ab.
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2. Durch das neue Gesetz wird E zielgerichtet Eigentum entzogen, sodass eine Enteignung vorliegt.

Nein, das trifft nicht zu!

Das BVerfG grenzt Inhalts- und Schrankenbestimmungen formell ab. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt (1) eine vollständige oder teilweise Entziehung (2) einer konkreten Eigentumsposition (3) zum Zwecke der Güterbeschaffung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben voraus. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit schränkt zwar die Nutzungsmöglichkeiten von Es Eigentum erheblich ein. Das Grundstück wird E aber nicht zielgerichtet entzogen. Auch könnte man argumentieren, dass die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis keine eigenständige Rechtsposition darstellt, deren Entziehung eine Enteignung darstellt. Vor allem erfolgt der Eingriff aber auch nicht zum Zweck der Güterbeschaffung. Es handelt sich daher um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.

3. Das neue Gesetz stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

Ja!

Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) sind generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtsgüter, die „Eigentum“ sind.Das neue Schrebergartengesetz legt abstrakt neue Regeln für Schrebergärteneigentümer fest, belässt ihnen im Übrigen aber ihr Eigentum. Insoweit handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und keine Enteignung. Die Beschränkung der Eigentumsfreiheit ist hier also grundsätzlich durch einfaches Gesetz möglich. Das Gesetz ist die „Schranke“ des Grundrechts der Eigentumsfreiheit. Das einschränkende Gesetz muss aber auch formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere auch verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen sind die sog. „Schranken-Schranken“, die im nächsten Schritt erst geprüft werden.
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