Öffentliches Recht

Grundrechte

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag

Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Künstlerin K möchte aus Anlass des nahenden 80. Jahrestags des Endes des Zweiten Weltkriegs eine Kunstinstallation im Bundestag errichten. Die Bundestagspräsidentin B lehnt die Nutzung ab. K sieht sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt. ‌

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Einordnung des Falls

Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bundestagspräsidentin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung des Gebäudes des Reichstags zu privaten Zwecken (Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG).

Genau, so ist das!

Das Hausrecht der Bundestagspräsidentin umfasst auch die Entscheidung darüber, ob das Gebäude des Bundestags zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Bei der Entscheidung steht ihr ein Ermessensspielraum zu, den sie allerdings pflichtgemäß ausüben muss. Das Ermessen kann sich insbesondere aufgrund von konkret zu beachtenden Grundrechten verengen. ‌
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2. Die Zulassung zur privaten Nutzung der Gebäude des Bundestags hätte erteilt werden müssen, da die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) dem Einzelnen einen Anspruch auf Förderung der Kunst vermittelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung (den „Werkbereich") und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (den „Wirkbereich")vor staatlichen Eingriffen. Darüber hinaus sind diese Aspekte als objektive Wertentscheidungen bei Entscheidungen des Staats zu berücksichtigen. Zudem kommt dem modernen Staat als „Kulturstaat“ im Sinne einer Staatszielbestimmung die Aufgabe zu, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern. Daraus folgt aber kein zwingender subjektiver Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte Form der Förderung. Ks geplante Kunstinstallation fällt als Kunst zwar in den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit. Daraus erwächst aber in erster Linie ein Abwehrrecht vor staatlichen Eingriffen und kein Anspruch auf Förderung. Eine Ermessensreduzierung der Zulassungsentscheidung zugunsten der K ist verfassungsrechtlich somit nicht geboten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAO

maonk

23.8.2024, 12:08:41

Gibt es für die Staatszielbestimmung, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern, eine normative Anknüpfung? Woher nimmt man diese?


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