Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag
Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (3.375 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstlerin K möchte aus Anlass des nahenden 80. Jahrestags des Endes des Zweiten Weltkriegs eine Kunstinstallation im Bundestag errichten. Die Bundestagspräsidentin B lehnt die Nutzung ab. K sieht sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Kein subjektives Leistungsgrundrecht - verweigerter Zugang zu Reichstag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundestagspräsidentin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung des Gebäudes des Reichstags zu privaten Zwecken (Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zulassung zur privaten Nutzung der Gebäude des Bundestags hätte erteilt werden müssen, da die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) dem Einzelnen einen Anspruch auf Förderung der Kunst vermittelt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
maonk
23.8.2024, 12:08:41
Gibt es für die Staatszielbestimmung, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern, eine normative Anknüpfung? Woher nimmt man diese?

K.Attalla
16.1.2025, 17:48:43
Das könnte aus der Funktion der Grundrechte als objektive Wertentscheidungen folgen. Auch der objektiv formulierte Wortlaut der
Kunstfreiheitlegt das nahe. Habe mir das so erklären können, aber zu 100 % weiß ich es auch nicht. :)