Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
26. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.218 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Dessen Alleinerbe erwirkt ein Verbot gegen Verleger V, "Mephisto" zu veröffentlichen.
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Einordnung des Falls
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Literatur oder Schauspiel können einzelne Teile der Erzählung herausgelöst und als Meinungsäußerungen qualifiziert werden. Sie unterfallen dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht kann die Kunstfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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