Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Dessen Alleinerbe erwirkt ein Verbot gegen Verleger V, "Mephisto" zu veröffentlichen.
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Einordnung des Falls
Schranken, Art. 5 Abs. 3 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Literatur oder Schauspiel können einzelne Teile der Erzählung herausgelöst und als Meinungsäußerungen qualifiziert werden. Sie unterfallen dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht kann die Kunstfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
5.11.2024, 20:01:42
In Frage 2 heißt es: Bei Literatur oder Schauspiel können einzelne Teile der Erzählung herausgelöst und als Meinungsäußerungen qualifiziert werden. Sie unterfallen dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Als richtig wird mir hier "Stimmt nicht" angezeigt. Einzelne Teile von Literatur und Schauspiel können aber doch, sofern sie eine Meinungsäußerung enthalten, zusätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt sein und dann auch dem entsprechenden Schrankenvorbehalt unterfallen, oder? Oder geht es in dieser Frage vielmehr darum, deutlich zu machen, dass die Kunstfreiheit kein Unterfall der Meinungsfreiheit, sondern ein eigenes Grundrecht ist und daher keine "Qualifikation" stattfindet?
Amelie7
14.11.2024, 12:57:25
Ist die Problematik der Schrankenleihe auch bei anderen Freiheitsrechten zu erörtern? Wenn ja, bei welchen?
SM2206
12.1.2025, 03:26:32
Zumindest die Frage, ob die Schranken des Art. 2 I GG auf dem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte zu übertragen sind, kann man immer aufwerfen, dann aber mit einem Satz unter Hinweis auf die besondere Bedeutung, die eben in der vorbehaltlosen Gewährleistung zum Ausdruck kommt, verwerfen.