Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Nägeli
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Nägeli
12. Juni 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (4.177 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sprayer S sprüht in ganz Speyer zum Spaß Figuren und Schriftzüge an öffentliche und private Bauwerke. Deshalb wird S zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei berücksichtigt das Gericht auch S‘ Kunstfreiheit. S sieht sich trotzdem in seiner Kunstfreiheit verletzt.
Diesen Fall lösen 81,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Nägeli
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Inanspruchnahme des Eigentums Dritter schon nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt, stellt das strafrechtliche Urteil keinen Eingriff in S‘ Kunstfreiheit dar (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt wird (vgl. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), ist der Eingriff in S‘ Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt, sondern verletzt seine Kunstfreiheit.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
13.3.2025, 16:21:05
was wäre hier denn das rechtfertigende Gesetz? 303 StGB? auch verfassungsunmittelbare Schranken müssen ja auf ein Parlamentsgesetz rückführbar sein

Lota Coffee
6.5.2025, 14:35:21
Verfassungsimmanente Schranke wäre meines Verständnisses nach hier das Eigentum Dritter (Art. 14 Abs. 1 GG). In der Abwägung, ob ein Eingriff in die
Kunstfreiheitgerechtfertigt ist, sind die entgegenstehenden Grundrechten ins Gleichgewicht zu bringen im Wege praktischer Konkordanz. Hier wiegt die Eigentumsgarantie schwerer als die
Kunstfreiheitdes S in Bezug auf die Art und Weise wie er künstlerisch auf fremdem Boden Eigentum tätig wird. Dafür ließe sich vllt mit § 303 StGB argumentieren (?) Ich denke du meinst den Vorbehalt des Gesetzes und dass das staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Bei der handelnden Polizeibeamtin wäre das meines Verständnisses nach eine EGL zur Festnahme des S – als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, wenn es darum geht S wegen begangener Sachbeschädigung zu bestrafen?