+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Q baut ein Haus, weicht beim Bau aber von der Genehmigung ab. Das Haus ist zur Hälfte fertig gestellt. Mangels Standsicherheit gefährdet es Nachbarn. Die Standsicherheit kann durch einen Umbau nicht wiederhergestellt werden. Die Mitarbeiterin der Baubehörde B ist unschlüssig, was sie tun soll.
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Einordnung des Falls
Einführung in die verschiedenen Maßnahmen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um zunächst den Weiterbau aufzuhalten, kann B eine Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) aussprechen, da Bauen eine Nutzung darstellt.
Nein!
Einschlägig ist hier die Einstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung baurechtswidriger Arbeiten verlangen. Die Einstellungsverfügung ist gegenüber der Nutzungsuntersagung lex specialis. Die Behörde muss immer dann auf sie zurückgreifen, wenn sie ein Verhalten unterbinden will, das auf die Errichtung, Änderung oder Beseitigung eines Bauvorhabens gerichtet ist.
Damit kennst Du nun die drei zentralen bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse:
(1) Einstellungsverfügung,
(2) Beseitigungsverfügung und
(3) Nutzungsuntersagung.
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2. Kann B neben der Einstellungsverfügung zugleich eine Abrissverfügung erlassen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO)?
Genau, so ist das!
Bauaufsichtsrechtliche Instrumente lassen sich miteinander kombinieren. Die Behörde kann daher sowohl den Weiterbau aufhalten als auch den Abriss des bereits fertig gestellten Teils verlangen. Auf den ersten Blick erscheint das unnötig, weil ein Abriss zugleich den Weiterbau verhindert. Es ist jedoch denkbar, dass in einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung die Abrissverfügung für rechtswidrig, die Baueinstellungsanordnung hingegen für rechtmäßig erklärt wird. Daher kann ein solches Vorgehen seitens der Behörde zweckmäßig sein. Allerdings geht eine Baueinstellungsanordnung nicht immer mit einer Abrissverfügung einher, sondern ist auch isoliert denkbar – etwa zur vorübergehenden Sicherung eines Zustands. Zudem ist die Baueinstellungsanordnung weniger eingriffsintensiv und kann daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegenüber einer Abrissverfügung vorrangig geboten sein.
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