Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T möchte sein äußerst hart verdientes Geld anlegen. T beginnt mit dem Bau eines genehmigungsbedürftigen Wohnhauses in einem Wohngebiet in Hannover. Dabei geht er davon aus, dass „VIPs” keine Baugenehmigung benötigen. Die zuständige Behörde B ordnet einen Baustopp an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung rechtswidriger Arbeiten verlangen gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO. Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Baueinstellungsverfügung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO) setzt voraus, dass ein Vorhaben dem öffentlichen Baurecht widerspricht.
Ja, in der Tat!
3. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO) ist tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Nein!
4. Die von T veranlassten Bauarbeiten des Wohnhauses ohne Baugenehmigung (sogenannter Schwarzbau) sind materiell illegal.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO) ist erfüllt, da die von T veranlassten Bauarbeiten des Wohnhauses ohne Baugenehmigung formell illegal sind.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gesa-Maria Kohoff
1.2.2024, 17:11:06
Nach meiner Ansicht müsste die Rechtsgrundlage auch den § 79 Abs. 1 S. 1 NBauO mit enthalten, da ansonsten der Bezug zum Widersprechen gegen öffentliches Recht fehlt. Richtige Rechtsgrundlage der bauordnungsrechtlichen Verfügung einer Stilllegung wäre dann § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.Vm. S. 1 NBauO