Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 811 ZPO

23. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Gerichtsvollzieher G ist neu in seinem Beruf. Zur Vollstreckung einer Geldforderung begibt er sich zur Wohnung von Referendarin R zur Sachpfändung. G ist nervös. Denn er weiß nicht genau, ob bei diesem Vollstreckungsauftrag die Pfändungsverbote nach § 811 ZPO greifen.

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