Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A identifiziert sich als nicht-binär und ordnet sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zu. Dies will A ins Geburtenregister eintragen lassen. Nach dem Personenstandsgesetz ist aber nur die Eintragung als männlich oder weiblich zulässig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, dass A sich selbst als nicht-binär identifiziert.
Ja!
3. Die Verwehrung der Eintragung von A als nicht-binär durch das Personenstandsgesetz beeinträchtigt As allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kassandra von Troja
28.11.2023, 10:13:52
Wenn die Person sich weder dem männlichem noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet müssten hier neutrale Pronomen verwendet werden.
Lukas_Mengestu
30.11.2023, 16:07:15
Hi Kassandra, danke für den berechtigten Hinweis. Während sich im englischsprachigen Raum vor allem die Verwendung des they-Pronomen etatbliert hat, existieren in Deutschland bislang noch keine richtig etablierten Pronomen der dritten Person für non-binäre Menschen. Wir haben den Fall aber angepasst, sodass er ohne Pronomen auskommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team