Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
25. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A identifiziert sich als nicht-binär und ordnet sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zu. Dies will A ins Geburtenregister eintragen lassen. Nach dem Personenstandsgesetz ist aber nur die Eintragung als männlich oder weiblich zulässig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, dass A sich selbst als nicht-binär identifiziert.
Ja!
3. Die Verwehrung der Eintragung von A als nicht-binär durch das Personenstandsgesetz beeinträchtigt As allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Genau, so ist das!
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