Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der körperlich überlegene A greift B an und schlägt ihm mehrfach ins Gesicht. B strauchelt und verliert seine Brille. Um As Angriff wirksam abzuwehren, kann B nur noch ein Messer mehrfach in As Bauch und Oberschenkel stechen. B nimmt dabei in Kauf, dass er A dadurch töten könnte. A überlebt.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte „Tatentschluss” bezüglich der Tötung des A (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt (§ 22 StGB).
Ja!
3. Bs Handeln war jedoch gerechtfertigt, wenn er in Notwehr gehandelt hat (§ 32 StGB).
Genau, so ist das!
4. Vorliegend liegt bereits keine Notwehrlage vor, sodass eine Rechtfertigung durch Notwehr von vorneherein ausscheidet (§ 32 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Ein in Notwehr Handelnder darf grundsätzlich das Abwehrmittel wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.
Ja!
6. Gegen einen unbewaffneten Angreifer dürfen keinesfalls direkt lebensgefährliche Verteidigungsmaßnahmen ergriffen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. War Bs Notwehrhandlung erforderlich?
Ja, in der Tat!
8. Fehlte B der Verteidigungswille (subj. Rechtfertigungselement)?
Nein!
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