Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung

15. August 2025

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A betreibt einen Swingerclub, bei dem Gäste gegen Gebühr Einlass erhalten und im Club mit anderen Gästen regelmäßig Geschlechtsverkehr haben. Beamtin B meint, dass „dieses unsittliche Treiben“ doch früher auch nicht toleriert wurde und daher zu verbieten ist.

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