Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Neonazi N meldet für den 27.01. eine Demo an. Dies ist der Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz am 27.01.1945 und seither Tag der Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Die zuständige Behörde kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erkennen und ordnet deshalb die Vertagung der Demo unter Verweis auf die öffentliche Ordnung an.
Diesen Fall lösen 66,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Versammlungsrecht nach Maßgabe des VersG NRW.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vertagung der Demo unter Verweis auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist gleichwohl unter Rückgriff auf die Grundsätze des Versammlungsrechts des Bundes zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!