Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Neonazi N meldet für den 27.01. eine Demo an. Dies ist der Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz am 27.01.1945 und seither Tag der Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Die zuständige Behörde kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erkennen und ordnet deshalb die Vertagung der Demo unter Verweis auf die öffentliche Ordnung an.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Versammlungsrecht nach Maßgabe des VersG NRW.

Nein!

Das Versammlungsgesetz des Bundes, das in vielen Bundesländern über Art. 125a Abs. 1 GG fortwirkt, sieht in seinem § 15 Abs. 1 VersG die Möglichkeit vor eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Danach ist die öffentliche Ordnung ein polizeiliches Schutzgut des Versammlungsrechts des Bundes. Aber nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes NRW (§ 13 VersG NRW) sind versammlungsrechtliche Beschränkungen nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig. Damit ist die öffentliche Ordnung kein polizeilichen Schutzgut im Versammlungsgesetz NRW. Hintergrund der Fallfrage: Unter dem Versammlungsgesetz des Bundes ist die Frage relevant, in welchem Umfang versammlungsrechtliche Einschränkungen auf Grundlage der öffentlichen Ordnung überhaupt zulässig sind. Hier gelten wegen Art. 8 Abs. 1 GG noch strengere Maßstäbe als ohnehin. Nach dem BVerfG sind meinungsinhaltsbezogene Beschränkungen bei Versammlungen auf Grundlage einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung unzulässig. Durchführungsspezifische Beschränkungen können dagegen angeordnet werden, wenn von der Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen.
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2. Die Vertagung der Demo unter Verweis auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist gleichwohl unter Rückgriff auf die Grundsätze des Versammlungsrechts des Bundes zulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Erlass des VersG NRW wäre ein Rückgriff auf das VersG des Bundes eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.
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