Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Einführung - "Cannabislegalisierung (in L)" [F]
Einführung - "Cannabislegalisierung (in L)" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Regierung des Landes L will nicht länger der „rückständigen Drogenpolitik aus Berlin“ folgen. Sie erlässt daher das „Cannabis-Legalisierungs-Gesetz“ (CLG), das entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 BtMG Cannabis zum persönlichen Gebrauch in L legalisiert.
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Einordnung des Falls
Einführung - "Cannabislegalisierung (in L)" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bund ist ausnahmsweise für das CLG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein!
3. Bei der Suche nach konkurrierenden Kompetenztiteln muss man praktisch nur Art. 74 Abs. 1 GG berücksichtigen.
Genau, so ist das!
4. Das CLG fällt unter den konkurrierenden Kompetenztitel des Strafrechts und des Betäubungsmittelsrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 19 Var. 7 GG).
Ja, in der Tat!
5. Es gibt vier Arten der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG).
Nein!
6. Der Bund hat mit § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 BtMG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das (Betäubungsmittel-)Strafrecht Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist damit grundsätzlich gesperrt.
Genau, so ist das!
7. „Konkurrieren“ Bund und Länder im Rahmen des Art. 72 Abs. 1 GG derart miteinander, dass sie beide parallel die Gesetzgebungskompetenz für die gleiche Materie haben?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das CLG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Nein!
9. L darf vom BtMG abweichen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
10. L hat die Gesetzgebungskompetenz für das CLG.
Nein, das trifft nicht zu!
11. Der Gedanke hinter der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ist das zwingende Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung im Bundesstaat.
Nein!
Fundstellen
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