Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Abschließendes Gebrauchmachen durch Bund - "Landesimpfpflicht" [F]
Abschließendes Gebrauchmachen durch Bund - "Landesimpfpflicht" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein neues, hochansteckendes Virus erreicht Deutschland. Der Bund hält die Situation für ungefährlich und will gar nichts dagegen unternehmen, um die aktuelle wirtschaftliche Lage nicht zu gefährden. Das Land L ist anderer Meinung und führt mit dem „Virus-Bekämpfungs-Gesetz“ (VBG) unter anderem eine Impfpflicht gegen das Virus ein.
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Einordnung des Falls
Abschließendes Gebrauchmachen durch Bund - "Landesimpfpflicht" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bund ist ausnahmsweise für die Einführung einer Impflicht zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein!
3. In Art. 74 Abs. 1 GG findet sich ein konkurrierender Kompetenztitel des Bundes, mit dem eine Impflicht eingeführt werden könnte.
Genau, so ist das!
4. Bei dem neuen Virus handelt es sich um eine gemeingefährliche oder übertragbare Krankheit im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG.
Ja, in der Tat!
5. Die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht ist eine Maßnahme im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG.
Ja!
6. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht.
Genau, so ist das!
7. Das VBG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Länder dürfen von den bundesgesetzlichen Regelungen auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG abweichen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG).
Nein!
9. L hat die Gesetzgebungskompetenz für das VBG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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