Einführung - "Leasingvertrag im BGB" [F]

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bund entschließt sich, den Leasingvertrag endlich im BGB zu regeln. Er erlässt das „Leasingvertrags-Einführungs-Gesetz“ (LEG).

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Einordnung des Falls

Einführung - "Leasingvertrag im BGB" [F]

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG regelt den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Gesetzgebung. Fehlt es an einer geschriebenen oder ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sind demnach die Länder zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG). Der Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG) ist Ausgangspunkt jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen. Wenn Du diesen Grundsatz nicht zum Einstieg erläuterst, wird Dir unterstellt, dass Du die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern nicht verstehst.
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2. Der Bund ist ausnahmsweise für das LEG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.

Nein!

Ein ausschließlicher Kompetenztitel des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 GG oder dem sonstigen GG ist nicht ersichtlich.

3. Das LEG fällt unter den konkurrierenden Kompetenztitel des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG).

Genau, so ist das!

Zum bürgerlichen Recht gehören alle Normen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regeln. Dies sind vor Allem solche, „die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugeordnet werden“. Mit dem LEG führt der Bund einen neuen zivilrechtlichen Vertragstyp ein und trifft damit Regelungen über die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten.

4. Weil ein konkurrierender Kompetenztitel einschlägig ist, ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder in jedem Fall gesperrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Sperrwirkung besteht nur, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“. Es kann passieren, dass der Bund eine Materie nicht abschließend regelt und somit Raum für die Ländergesetzgebung lässt. Außerdem solltest Du immer, wenn Du eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG annimmst, zumindest gedanklich auch noch Art. 72 Abs. 2-3 GG prüfen. Auch diese Normen können dafür sorgen, dass im Ergebnis die Länder noch zuständig sind.

5. Der Bund hat mit dem LEG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG).

Ja!

Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, wenn der Bund (1) eine bestimmte Frage ausdrücklich durch Bundesgesetz geregelt hat, (2) absichtsvoll auf eine Normierung verzichtet („beredtes Schweigen“) oder (3) eine bestimmte Materie insgesamt abschließend regeln wollte. Mit dem LEG hat der Bund die Frage der Einführung des Vertragstyps Leasingvertrag durch Bundesgesetz ausdrücklich geregelt.

6. Das LEG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Erforderlichkeit muss nur auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG nachgewiesen werden (Art. 74 Abs. 2 GG). Das LEG stützt sich auf den Kompetenztitel für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG). Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG wird in Art. 72 Abs. 2 GG nicht aufgezählt.

7. Die Länder dürfen vom LEG abweichen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

In einigen abschließend aufgezählten Bereichen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-7 GG) können die Länder abweichende Regelungen treffen, obwohl es bereits ein Bundesgesetz gibt. Insoweit bewirkt das Bundesgesetz also keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Die Länder haben insoweit also eine Abweichungskompetenz. Das bürgerliche Recht wird in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-7 GG nicht genannt.

8. Das LEG fällt in die Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG).

Ja!

Zur Vorrangkompetenz des Bundes zählen alle Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG, die nicht in Art. 72 Abs. 2 GG oder Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG genannt sind. Das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG) unterfällt weder Art. 72 Abs. 2 GG noch Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG. Daher fällt das LEG in die Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG).

9. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das LEG.

Genau, so ist das!

Das LEG fällt unter den Kompetenztitel für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG). Somit ist eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-3 GG) gegeben. Von dieser gar der Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG mit dem Erlass des LEG Gebrauch gemacht. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das LEG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BI

Bilbo

24.8.2023, 09:43:49

Die ganzen Fälle zu den Kompetenzen sind echt super. Ich war gar nicht mehr in der Materie drin und dank euch bin ich nun innerhalb kürzester Zeit wieder fit in der Kompetenzensystematik. :D


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