Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Aufspaltung und Verzahnung von Regelungen: "Sex won't sell" [F]
Aufspaltung und Verzahnung von Regelungen: "Sex won't sell" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Freie Hansestadt Bremen erlässt das „Bremische-Anti-Sexismus-Gesetz“ (BASG). Damit wird geschlechterdiskriminierende Werbung unter anderem im Radio (§ 4 Nr. 2 BASG) und auf öffentlichen Werbeflächen in der Innenstadt (§ 4 Nr. 6 BASG) verboten. § 12 BASG definiert Ausnahmen für das Werbeverbot.
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Einordnung des Falls
Aufspaltung und Verzahnung von Regelungen: "Sex won't sell" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorliegen der Gesetzgebungskompetenz ist stets für den gesamten Regelungskomplex einheitlich zu prüfen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Prüfung der Gesetzgebungskompetenz sollte zwischen den Werbeverboten im Radio (§ 4 Nr. 2 BASG) und auf öffentlichen Werbeflächen in der Innenstadt (§ 4 Nr. 6 BASG) unterschieden werden.
Genau, so ist das!
3. Auch die Gesetzgebungskompetenzen für die Werbeverbote (§ 4 BASG) und die Ausnahmen (§ 12 BASG) müssen separat geprüft werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es kann offen gelassen werden, auf welche Gesetzgebungskompetenz sich eine Regelung genau stützt, solange sie bei dem tatsächlich zuständigen Verband angesiedelt ist.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
17.5.2023, 09:40:05
Wer hätte schließlich die Gesetzgebungskompetenz für die öffentlichen Werbeflächen respektive des Radios?
Paul König
18.5.2023, 11:12:30
Moin @[lennart20](198942), das lässt sich pauschal nicht sagen. Die Gesetzgebungskompetenzen für die Regulierung der Außenwerbung und für den Rundfunk (= Radio) liegen grundsätzlich (!) bei den Ländern (Art. 30, 70 Abs. 1 GG). Allerdings gibt es bereichsspezifische Kompetenztitel des Bundes, die immer wieder relevant werden können (zuletzt kamen beispielsweise vom BMEL Gesetzesvorschläge zu Regulierung von Werbung für Tabakerzeugnissen oder Lebensmittel für Kinder). Da kann der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (zB nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 20 GG) haben. Die Regelungen müssen dann aber der
Erforderlichkeitsklauselnach Art. 72 Abs. 2 GG genügen. Beantwortet das Deine Frage? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
Diaa
4.10.2023, 15:13:53
Wieso werden § 4 Nr. 4 und 6 nicht als eng einheitlich angesehen? Beide regeln ja ein Werbeverbot, aber halt für unterschiedliche Personenkreise oder ist das der Grund?
Diaa
4.10.2023, 15:14:27
Der Grundsatz der Spezialität ist hier nicht so ganz eindeutig bzw. was ist genau damit gemeint?
Paul König
5.10.2023, 09:27:23
Hallo @[Diaa](211889), die Werbeverbote beziehen sich auf unterschiedliche Objekte (öffentliche Werbeflächen und Radio) für die der Verfassungsgeber auch unterschiedliche Kompetenztitel geschaffen hat. Nach dem Spezialitätsgrundsatz müssen wir versuchen, bei den Gegenständen der Gesetzgebung so gut wie möglich zu differenzieren. So soll verhindert werden, dass wir eine Materie nicht einfach so in einem Kompetenztitel, der nicht so richtig passt, verstecken können, um so die Gesetzgebungskompetenzen zu verschieben. Klärt das Deine Frage? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @Lukas_Mengestu @
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