Einführung - "L v. Bund" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Land L erlässt ein Gesetz. Der Bund meint, dass das Land damit seinen Kompetenzbereich überschritten habe.
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Einordnung des Falls
Einführung - "L v. Bund" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor der Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen ist der (Geltungs-)Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht (Art. 31 GG) zu berücksichtigen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG ist lex specialis gegenüber Art. 30 GG.
Genau, so ist das!
3. Der Bund hat nur dann die Gesetzgebungskompetenz, wenn diese ihm durch das GG verliehen wird (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG).
Ja, in der Tat!
4. Die Sachbereiche, die nicht dem Bund zugewiesen werden, liegen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Ja!
5. Müssen die Länder ihre Gesetzgebungskompetenzen mit einem Kompetenztitel aus dem GG positiv belegen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Bund hat wegen des Bundesstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) die Gesetzgebungskompetenz für Sachbereiche, welche die Verfassungsgeber nicht vorhergesehen haben.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Wegen des Grundsatzes der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG) haben die Länder in der Praxis mehr Gesetzgebungskompetenzen als der Bund.
Nein!
8. Die wichtigsten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder sind das allgemeine Gefahrenabwehrrecht (Polizeirecht), der Kultusbereich und das Kommunalrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Uncle Ruckus
27.5.2024, 03:24:11
gefährlicher merkspruch xD