Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.
Diesen Fall lösen 93,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dass B ein Kopftuch trägt, fällt in den Schutzbereich ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kopftuch-Verbot im Rathaus stellt einen klassischen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit der B dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
13.11.2023, 15:36:15
Wann kommt hier mal ein Teil zur Rechtfertigung? Insbesondere die gesamte Schrankenproblematik bei Art. 4 GG ist ja im Vergleich zu einigen anderen Grundrechten sehr umfassend!
Bilbo
28.12.2023, 20:03:10
Schließe mich @[Juramaus](2
9320) an, das wäre in der Tat eine sehr willkommene Ergänzung. Zumal ja bereits in den bestehenden Aufgaben fleißig darauf verwiesen wird.
Wendelin Neubert
31.12.2023, 10:04:09
Danke für Eure Anmerkungen @[Juramaus](2
9320) und @Bilbo. Wir arbeiten unermüdlich an neuen Aufgaben für Euch und auch hier kommen zeitnah Aufgaben zur Rechtfertigung. Wir möchten Euch ein bisschen um Geduld bitten. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team