Grundfall

5. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dass B ein Kopftuch trägt, fällt in den Schutzbereich ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Genau, so ist das!

Teil des forum externum der Religionsfreiheit sind sowohl die Bekenntnis-, als auch Betätigungsfreiheit. Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen kundzutun. Ein solches Bekenntnis kann sowohl in Wort, Schrift als auch symbolisch, zum Beispiel durch das Beachten religiöser Kleidungsvorschriften, erfolgen. Der eigene Glaube kann durch das Befolgen religiöser Kleidungsvorschriften nach außen kundgetan werden. Dieses Bekenntnis, hier das Tragen eines Kopftuchs durch B, fällt in den Schutzbereich ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
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2. Das Kopftuch-Verbot im Rathaus stellt einen klassischen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit der B dar.

Ja, in der Tat!

Der klassische Eingriffsbegriff meint jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar, durch einen staatlichen Rechtsakt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Der Begriff hat nach dieser Definition vier Merkmale: (1) Final ist der Eingriff, wenn die staatliche Maßnahme die Freiheitsverkürzung beabsichtigt. (2) Unmittelbar wirkt die Maßnahme, wenn sie keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge herbeizuführen. (3) Rechtsakt meint dabei eine staatliche Maßnahme, die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Hinsicht wirkt. (4) Der Befehl und Zwang kennzeichnet den Zwangscharakter und die damit typischerweise einhergehende Imperativität staatlichen Handelns. Das Kopftuch-Verbot im Rathaus erfüllt alle vier Merkmale des klassischen Eingriffsbegriffs: das Verbot beabsichtigt den Eingriff in die Religionsfreiheit (final) und führt die Rechtsfolge – das Betretungsverbot – ohne weiteren Umsetzungsakt herbei (unmittelbar). Es handelt sich um eine Norm der Hausordnung (Rechtsakt), die im Zweifel imperativ durchsetzbar ist (Befehl und Zwang). Das Kopftuch-Verbot im Rathaus stellt somit einen klassischen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit der B dar. Der Unterschied zwischen klassischem und modernem Eingriffsbegriff ist nur zu erwähnen, wenn nicht sofort offensichtlich ist, dass der klassische Begriff erfüllt ist. Dazu mehr in den nächsten Fällen. Ein sehr einprägsamer Merksatz ist FURZ: Final, Umittelbar, Rechtssatz, Zwang
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

13.11.2023, 15:36:15

Wann kommt hier mal ein Teil zur Rechtfertigung? Insbesondere die gesamte Schrankenproblematik bei Art. 4 GG ist ja im Vergleich zu einigen anderen Grundrechten sehr umfassend!

BI

Bilbo

28.12.2023, 20:03:10

Schließe mich @[Juramaus](29320) an, das wäre in der Tat eine sehr willkommene Ergänzung. Zumal ja bereits in den bestehenden Aufgaben fleißig darauf verwiesen wird.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

31.12.2023, 10:04:09

Danke für Eure Anmerkungen @[Juramaus](29320) und @Bilbo. Wir arbeiten unermüdlich an neuen Aufgaben für Euch und auch hier kommen zeitnah Aufgaben zur Rechtfertigung. Wir möchten Euch ein bisschen um Geduld bitten. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Sophia

Sophia

13.2.2025, 14:10:14

„FURZ“ Final Unmittelbar Rechtssatz Zwang

LELEE

Leo Lee

14.2.2025, 10:41:34

Hallo Sophia, vielen Dank für den Hinweis und vor allem für diesen sehr guten und einprägsamen Merksatz! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenen Know-Hows (etwa durch tolle Merksätze) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Und gerade bei einem Paukstudium wie Jura sind Merksätze mit Abstand die wichtigsten Lernhilfen! Deshalb möchten wir uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit deinen Fragen und Merksätzen wie diesem der Community hilfst, effizienter zu lernen. Deine Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche

Bereicherung

, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tolle Merksätze von dir :D! I.Ü. ist FURZ auch einer unserer Lieblingsmerksätze ;D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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