Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt

Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt

10. Juli 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Veranstalter einer Demonstration. Die Versammlungsbehörde teilt V schriftlich mit: „Es gelten die Vorschriften des VersammlungsG. Es ist den Teilnehmern untersagt, bei der Versammlung Bomberjacken und Springerstiefel zu tragen.“ V will wissen, was das bedeutet.

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Einordnung des Falls

Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schriftliche Mitteilung der Versammlungsbehörde ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die schriftliche Mitteilung ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Versammlungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfüllt. Die handelnde Versammlungsbehörde ist auch eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Die schriftliche Mitteilung enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Hinweisen, Auskünften und anderen Realakten.Die Mitteilung enthält nicht lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf Regelungen des VersammlG. Sie enthält zur Durchsetzung gesetzlicher Regelungen ein eigenständiges Verbot und begründet damit unmittelbar Pflichten. Eine Regelung ist damit gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

11.6.2021, 14:01:04

Den Unterschied zwischen den beiden Aussagen verstehe ich nicht ganz🙈 weil bei der zweiten Frage das Verbot auf Bomberjacken präzisiert wird, ist es eine Regelung? Beide verweisen ja auf das VersG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.6.2021, 19:21:00

Hallo Frausummer, der zentrale Unterschied ist in der Tat, dass hier nun eine eigene Subsumtionsleistung der Behörde erfolgt ist und ein konkreter Bezug zu dem Lebenssachverhalt hergestellt wurde (Bomberstiefel und Springerstiefel = Verstoß gegen § 3 Abs. 1 VersG). Insofern begründet dies einen eigenen Regelungsgehalt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. 16.08.2013 - 1 K 2068/13 = https://

openjur

.de/u/645986.html). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

webuser 2014

webuser 2014

12.9.2022, 18:30:18

Ich verstehe das so: beim vorherigen Fall hat die Behörde den Demonstrant daran erinnert, was er nicht darf. =

Deklaratorisch

er Hinweis. In

diesen Fall

hier hat die Behörde eine zusätzliche Auflage/Bedingung gestellt, die so nicht im Gesetz steht, deswegen hat es Regelungscharakter.

Scofield

Scofield

20.4.2025, 18:08:32

Kann man hier nicht auch die Bezugnahme auf eine Norm als wesentliche Unterscheidung in Betracht ziehen?

dolo agitation

dolo agitation

2.7.2025, 09:23:23

@[webuser 2014](173677) Ich hab den Unterschied hier vor allem in der Konkretisierung gesehen. Vorher wurde auf die allgemeine Regelung des Gesetzes verwiesen (dieses oder jenes ist Verboten), während hier das konkrete Verhalten von der Behörde unter den Sachverhalt der Norm subsumiert wird (Springerstiefel sind …. und deswegen gem. … verboten). Konsequenz ist, dass dieses individualisierte Verbot, anders als das abstrakte Verbot der Verwaltunsgvollstreckung (vgl. § 55 VwVG NRW, der einen VA voraussetzt). Eine zusätzliche Auflage oder Bedingugn sehe ich nicht als notwendigen Unterschied an. Das Verbot bleibt dasselbe nur das nun der Adressat individualisiert ist. Ich weiß, dass ist zirkelschlüssig, hilft mir aber bei der Differenzierung und kann möglw. so auch auslegungsleitend berücksichtigt werden, wenn aus Sicht eines objektiven Empfängers das Verwaltungshandeln zu deuten ist.

CEL

Celina

23.8.2023, 23:32:29

Ich verstehe den Unterschied zwischen diesem und dem vorherigen Fall nicht. Wie genau unterscheide ich zwischen einem „Hinweis“ und einem „Verbot“, obwohl beide Male auf ein Kleidungsstil hingewiesen worden ist?

A-MUC

A-MUC

31.8.2023, 17:57:24

In dem letzten Fall wurde meines Wissens nur auf das Gesetz als solches (“Ihr dürft Euch nicht böse anziehen!”) hingewiesen. In diesem Fall wurde einerseits auf das Gesetz hingewiesen (“Ihr dürft Euch nicht böse anziehen”) und andererseits konkretisiert, was auch dazu zählt (“Ihr dürft insbesondere keine Springerstiefel tragen!”). Und deswegen lag zuletzt ein Hinweis vor, man hätte ja auch selbst in das Gesetz blicken können. Hier in diesem Fall geht die Behörde hingegen noch einen gedanklich-konkreteren Schritt weiter. Ergibt das Sinn? :)

EVA

evanici

9.9.2023, 19:59:52

Würde man diese schriftliche Mitteilung dann künstlich aufsplitten? Also in einen Teil, der bloß

deklaratorisch

ist und einen zweiten Teil ab "Es ist den Teilnehmern untersagt..." mit Regelungscharakter? Oder wäre die gesamte schriftliche Mitteilung die Regelung, mithin der VA?

Paulah

Paulah

10.9.2023, 08:44:35

Wenn ich einen Bescheid erteile, mit Angabe von Gesetzestext, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung usw. ist das der komplette Verwaltungsakt. Geregelt wird, dass alles, was im VersammlungsG steht gilt und dass keine Bomberjacken und Springerstiefel getragen werden dürfen.


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