Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)

Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)

21. Mai 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung "Böse Biene" gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.

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Einordnung des Falls

Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jede Versammlung unabhängig davon, ob sie angemeldet ist. Dies folgt ohne Umwege aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung ... zu versammeln". Zwar bestimmt § 14 Abs. 1 VersG, dass öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde zu melden sind, dies ist jedoch keine Frage des Schutzbereiches, sondern von Eingriff und Rechtfertigung.
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2. Nach § 14 Abs. 1 VersG bedarf eine Versammlung der Genehmigung.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 14 Abs. 1 VersG statuiert lediglich eine Anmeldepflicht, keine Genehmigungspflicht. § 14 Abs. 1 VersG bestimmt: „Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.“

3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Sie verstößt gegen den Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG.

Nein!

Die Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) erschwert dem Einzelnen das von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Verhalten und greift damit in die Versammlungsfreiheit ein. Sie ist jedoch gerechtfertigt: Sie stützt sich auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG, wonach das Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden kann. Sie dient dem Schutz der Versammlungsteilnehmer und Dritter. Infolge der Anmeldepflicht erlangt die Verwaltung Informationen zur Versammlung vor deren Bekanntgabe und kann Schutzvorkehrungen - z.B. Auflagen zu Ort und Zeit der Versammlung - treffen, noch bevor öffentlich für die Teilnahme an der Versammlung geworben worden ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

erikxxx

erikxxx

13.12.2024, 16:25:29

Hallo zusammen, ich wollte mit euch teilen, was mir gerade klar geworden ist: Die behördliche Kenntnisnahme einer Versammlungsanmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein deklaratorischer Akt ohne

Regelungscharakter

. Es besteht keine Genemigungspflicht, sondern nur eine Anmeldepflicht. Werden jedoch Auflagen erteilt (z. B. zu Ort oder Zeit der Versammlung), handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte. Dabei scheidet die Frage nach einer isolierten Anfechtung der

Nebenbestimmung

aus, da nur ein Verwaltungsakt vorliegt. Sich das klarzumachen, spart in der Prüfung wertvolle Zeit!

jxcu

jxcu

27.1.2025, 09:30:25

Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch. Ich dachte die Versammlung, bedarf lediglich einer Anmeldepflicht. Wenn die Verwaltung zusätzliche Auflagen beifügt, geht das doch über den Sinn der Anmeldepflicht hinaus und das Grundrecht wird zu Unrecht eingeschränkt (?).

AN

AngeD

7.5.2025, 12:38:33

Wenn es sich also bei den behördlichen Auflagen dann nur um einen VA handelt, dann wäre dagegen die Anfechtungsklage statthaft und nicht eine isolierte Anfechtung der Auflage, da es sich nicht um eine

Nebenbestimmung

, sondern um einen eigenständigen VA handelt, right?! :-D


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