Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung "Böse Biene" gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 14 Abs. 1 VersG bedarf eine Versammlung der Genehmigung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Sie verstößt gegen den Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG.
Nein!
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