Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (16.602 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung "Böse Biene" gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Diesen Fall lösen 65,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 14 Abs. 1 VersG bedarf eine Versammlung der Genehmigung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Sie verstößt gegen den Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

erikxxx
13.12.2024, 16:25:29
Hallo zusammen, ich wollte mit euch teilen, was mir gerade klar geworden ist: Die behördliche Kenntnisnahme einer Versammlungsanmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein deklaratorischer Akt ohne Regelungscharakter. Es besteht keine Genemigungspflicht, sondern nur eine Anmeldepflicht. Werden jedoch Auflagen erteilt (z. B. zu Ort oder Zeit der Versammlung), handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte. Dabei scheidet die Frage nach einer isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung aus, da nur ein Verwaltungsakt vorliegt. Sich das klarzumachen, spart in der Prüfung wertvolle Zeit!
jxcu
27.1.2025, 09:30:25
Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch. Ich dachte die Versammlung, bedarf lediglich einer Anmeldepflicht. Wenn die Verwaltung zusätzliche Auflagen beifügt, geht das doch über den Sinn der Anmeldepflicht hinaus und das Grundrecht wird zu Unrecht eingeschränkt (?).