Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P will die Versammlung auflösen, weil sie nicht angemeldet ist.
Einordnung des Falls
Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde zu melden.
Genau, so ist das!
2. Spontanversammlungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Sie sind folglich unzulässig, unabhängig von der Frage, ob sie die Anmeldepflicht einhalten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) gilt auch für Spontanversammlungen.
Nein!
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Dogu
20.4.2024, 20:04:22
In manchen Landesgesetzen wohl auch explizit so geregelt. : )
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
22.4.2024, 13:59:23
Hi Dogu, sehr guter Hinweis. Wir haben das als Vertiefung mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
9.5.2024, 22:31:11
Der Link auf das VerG NRW funktioniert nicht richtig. Es wird auf das allgemeine VersG verlinkt. Vielleicht mag das noch jemand anpassen.