Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P will die Versammlung auflösen, weil sie nicht angemeldet ist.
Einordnung des Falls
Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde zu melden.
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Genau, so ist das!
2. Spontanversammlungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Sie sind folglich unzulässig, unabhängig von der Frage, ob sie die Anmeldepflicht einhalten.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) gilt auch für Spontanversammlungen.
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Nein!
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Dogu
20.4.2024, 20:04:22
In manchen Landesgesetzen wohl auch explizit so geregelt. : )
Lukas_Mengestu
22.4.2024, 13:59:23
Hi Dogu, sehr guter Hinweis. Wir haben das als Vertiefung mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
9.5.2024, 22:31:11
Der Link auf das VerG NRW funktioniert nicht richtig. Es wird auf das allgemeine VersG verlinkt. Vielleicht mag das noch jemand anpassen.