Kommission ./. Spanien
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführer von Sicherheitsunternehmen, die in Spanien tätig sind, müssen nach spanischem Recht in Spanien wohnen. Hintergrund ist die wirksame Kontrolle durch die spanischen Behörden. Estin E leitet das in Bilbao ansässige Sicherheitsunternehmen B, wohnt aber in Talinn.
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Einordnung des Falls
Kommission ./. Spanien
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Unternehmen B möchte Sicherheitsleistungen in Spanien anbieten. Ist der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit vorliegend eröffnet?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Regelung, dass die Geschäftsführer der Sicherheitsunternehmen in Spanien wohnen müssen, beeinträchtig die Niederlassungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
3. Die versteckte Diskriminierung könnte gemäß Art. 52 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt sein.
Ja!
4. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit wird unionsrechtsautonom definiert.
Genau, so ist das!
5. Die Subsumtion unter die Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV erfolgt zweistufig.
Ja, in der Tat!
6. Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Sicherheit ist vorliegend einschlägig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
12.9.2024, 14:17:59
Hi, Könnte man dies auch eventuell anders sehen? Als Geschäftsführer einer GmbH - zumindest in Deutschland - muss man ja viele Vorschriften des Steuer-, Insolvenz- und GmbH-Rechts beachten. Mir kamen als erster Gedanke insbesondere die Gefahren der Verwirklichung von Insolvenzverschleppung, Untreue sowie weiteren Wirtschaftsstraftaten in Betracht. Gerade zum Schutz des Vermögens der Gläubiger sollte doch auch ein Geschäftsführer im Inland tätig sein. Wenn man sich auch aussucht in einem bestimmten Mitgliedsstaat tätig zu sein, ist es doch auch durchaus vertretbar, dass der Geschäftsführer auch in diesem Land persönlich agiert. Außerdem besteht die Gefahr von der Bildung von Briefkastenfirmen innerhalb der EU. Bei tatsächlich begangenen Straftaten ist m.E. auch die Strafverfolgung erheblich gefährdet, da der Aufenthaltsort des Geschäftsführers u.U. nicht ermittelbar ist und dieser sich möglichst schnell in ein sicheres Drittland absetzen könnte.