Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
17. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Die deutsche H mbH beantragt in Wien eine Bewilligung zur Eröffnung eines Ambulatoriums, der negativ beschieden wird, da kein Bedarf bestehe.
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