Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Die deutsche H mbH beantragt in Wien eine Bewilligung zur Eröffnung eines Ambulatoriums, der negativ beschieden wird, da kein Bedarf bestehe.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der österreichischen Regelung handelt es sich um eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
3. Die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV können nur Diskriminierungen rechtfertigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend könnte der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Gesundheit einschlägig sein.
Ja, in der Tat!
5. Die Beschränkung der Bewilligung auf Bedarfsfälle verfolgt ein Ziel, welches vom Schutz der öffentlichen Gesundheit umfasst wird.
Ja!
6. Sobald ein geschriebener Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, ist die beschränkende Maßnahme gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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