Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Abwandlung: Konkret drohender VA
Abwandlung: Konkret drohender VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B teilt Gastwirtin W mit, dass sie beabsichtigt, ihre Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Da W sich zur Zeit finanziell gerade so über Wasser hält, wäre bereits ein Tag, an dem sie ihre Kneipe nicht öffnet, ein großes Problem für sie. Sie will, dass B den Widerruf gar nicht erst erlässt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Konkret drohender VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der angekündigte Widerruf wäre ein Verwaltungsakt, wenn B ihn erlassen würde.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann nur gegen hoheitliches Realhandeln geltend gemacht werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Anspruch scheitert bereits am Vorliegen der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lilyphant
20.6.2024, 16:52:35
Hallo, ist es bei der Frage, ob der Widerruf einen Verwaltungsakt darstellt auch zulässig, auf den actus contrarius abzustellen: Wenn die Erteilung der Erlaubnis ein Verwaltungsakt ist, ist auch der Widerruf einer?
Linne_Karlotta_
13.8.2024, 17:39:54
Hallo @[Lilyphant](243009), genauso ist es (siehe z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2022, § 49 RdNr. 5). Da die Rechtsnatur von Widerruf und Rücknahme unproblematisch ist, reicht es, wenn Du das in der Prüfung in einem Satz feststellst, z.B.: „Als actus contrarius zum Erlass eines Verwaltungsakts erfolgt auch der Widerruf durch Verwaltungsakt.“ Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team