Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Abwandlung: Konkret drohender VA
Abwandlung: Konkret drohender VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B teilt Gastwirtin W mit, dass sie beabsichtigt, ihre Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Da W sich zur Zeit finanziell gerade so über Wasser hält, wäre bereits ein Tag, an dem sie ihre Kneipe nicht öffnet, ein großes Problem für sie. Sie will, dass B den Widerruf gar nicht erst erlässt.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Konkret drohender VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der angekündigte Widerruf wäre ein Verwaltungsakt, wenn B ihn erlassen würde.
Ja!
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2. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann nur gegen hoheitliches Realhandeln geltend gemacht werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Anspruch scheitert bereits am Vorliegen der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lilyphant
20.6.2024, 16:52:35
Hallo, ist es bei der Frage, ob der Widerruf einen Verwaltungsakt darstellt auch zulässig, auf den actus contrarius abzustellen: Wenn die Erteilung der Erlaubnis ein Verwaltungsakt ist, ist auch der Widerruf einer?
Linne_Karlotta_
13.8.2024, 17:39:54
Hallo @[Lilyphant](243009), genauso ist es (siehe z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2022, § 49 RdNr. 5). Da die Rechtsnatur von Widerruf und Rücknahme unproblematisch ist, reicht es, wenn Du das in der Prüfung in einem Satz feststellst, z.B.: „Als actus contrarius zum Erlass eines Verwaltungsakts erfolgt auch der Widerruf durch Verwaltungsakt.“ Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team