TB Merkmale
5. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (13.351 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat kurzfristig eine Grünfläche der A genutzt, um dort Corona-Tests durchzuführen, weil das daneben liegende Testzentrum überlastet war. A will, dass G dies in Zukunft unterlässt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Gs Handeln.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dafür müsste zunächst ein subjektives Recht der A betroffen sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob die Maßnahme privater oder hoheitlicher Natur ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Benutzung von As Grünfläche ist ein Eingriff.
Ja, in der Tat!
4. Weil die Gemeinde G die Grünfläche inzwischen wieder freigegeben hat, scheidet der Unterlassungsanspruch aus.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
7.7.2023, 14:42:44
Welche Klageart wäre hier vor dem Verwaltungsgericht statthaft? Die Feststellungsklage?

Antonia
28.7.2023, 14:47:40
Ich würde auf die
allgemeine Leistungsklagetippen. Die Feststellungsklage ist gegenüber Leistungsklagen ja subsidiär und hier würde es mMn das
Rechtsschutzinteressebesser mit der Leistungsklage verfolgt werden können
Busches Bester
4.1.2024, 13:27:29
Wenn es um
hoheitliches Handelngeht, ist nach BVerwG-Ansicht die Feststellungsklage der allgemeinen Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär, weil Voraussetzungen von AK nicht umgangen zu werden
drohenund auch davon auszugehen ist, dass die Verwaltung sich an eine festgestellte
Rechtswidrigkeitder Nutzung der Grünfläche halten wird. Deswegen besteht hier freie Wahl zwischen FK und LK, wobei die LK nach Jurafuchs-Ansicht trotzdem rechtsschutzintensiver und damit vorzugsweise ist, weil der Gemeinde ein konkretes Verbot ausgesprochen wird und die Verwaltung sich im realen Leben über gerichtliche Feststellung manchmal hinwegsetzt.
Kind als Schaden
5.2.2025, 01:11:41
Nach Beantwortung der letzten Frage wird in dem Klausurhinweis behauptet, man würde die vergangene Maßnahme prüfen. Ist das nicht gefährlich/falsch das so pauschal zu formulieren? Es kann ja sein, dass sich irgendwelche Umstände geändert haben seit der vergangenen Maßnahme. Mal angenommen, ich bin zwischenzeitlich einfach nicht mehr der Eigentümer des Grundstücks -> Dann hätte ich nach eurem Klausurhinweis dennoch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch? Ist das denn so? Hat man den Anspruch auch ggf. zu einem Zeitpunkt in dem man gar nicht mehr Eigentümer ist?
Lt. Maverick
26.3.2025, 18:12:57
Der Anspruch setzt die Beeinträchtigung eines Grundrechts bzw. subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Für die bevorstehende Maßnahme im konkreten Fall gilt: 1. Sie muss sich als Eingriff in das Eigentum darstellen; woran es bereits fehlt, wenn die Anspruchstellerin z.B. nicht mehr aus Art. 14 GG betroffen ist, 2. die Beeinträchtigung droht einzutreten, was indiziert wird, wenn es bereits in der Vergangenheit eine vergleichbare Beeinträchtigung gab (Wiederholungsgefahr). Die
drohende Beeinträchtigung ist mangels derselben Eingriffsdimension, z.B. bei Verlust der Eigentümerstellung, auch schon gar nicht mehr vergleichbar mit der vorangegangenen Beeinträchtigung. Es könnte bei Änderung der Umstände zwar ein Eingriff in ein anderes Grundrecht / subjektiv-öffentliches Recht angenommen werden, aber das wiederum schließt folglich auch eine Wiederholungsgefahr aus, denn es kann sich nichts wiederholen, was so noch nicht eingetreten ist.

erikxxx
13.2.2025, 12:34:59
Hallo zusammen, ich frage mich, wie Jurafuchs die Begriffe Unterlassungsanspruch und
Unterlassungsklageverwendet. Nach meinem Verständnis ist der Unterlassungsanspruch ein materiell-rechtlicher Anspruch (analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), während die
Unterlassungsklageals prozessuale Maßnahme zur Durchsetzung dieses Anspruchs eine Unterform der Leistungsklage darstellt. Mich würde interessieren, ob Jurafuchs diese Begriffe strikt trennt oder ob sie teilweise synonym verwendet werden. Es kam mir bei den letzten Aufgaben so vor, als ob diese Begriffe nicht strikt getrennt worden sind.

Charliefux
5.4.2025, 15:30:02
Gibt es auch Beispiele, in denen ein UnterlassungsAS in die Klageart eingekleidet wird? Falls nicht, fände ich solche Konstellationen hilfreich für die Klausurvorbereitung.