TB Merkmale
22. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (14.489 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat kurzfristig eine Grünfläche der A genutzt, um dort Corona-Tests durchzuführen, weil das daneben liegende Testzentrum überlastet war. A will, dass G dies in Zukunft unterlässt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Gs Handeln.
Diesen Fall lösen 90,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dafür müsste zunächst ein subjektives Recht der A betroffen sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob die Maßnahme privater oder hoheitlicher Natur ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Benutzung von As Grünfläche ist ein Eingriff.
Ja, in der Tat!
4. Weil die Gemeinde G die Grünfläche inzwischen wieder freigegeben hat, scheidet der Unterlassungsanspruch aus.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
7.7.2023, 14:42:44

Antonia
28.7.2023, 14:47:40
Ich würde auf die
allgemeine Leistungsklagetippen. Die
Feststellungsklageist gegenüber
Leistungsklagen ja subsidiär und hier würde es mMn das Rechtsschutzinteresse besser mit der
Leistungsklageverfolgt werden können
Busches Bester
4.1.2024, 13:27:29
Wenn es um
hoheitliches Handelngeht, ist nach BVerwG-Ansicht die
Feststellungsklageder allgemeinen
Leistungsklagegegenüber nicht subsidiär, weil Voraussetzungen von AK nicht umgangen zu werden drohen und auch davon auszugehen ist, dass die Verwaltung sich an eine festgestellte
Rechtswidrigkeitder Nutzung der Grünfläche halten wird. Deswegen besteht hier freie Wahl zwischen FK und LK, wobei die LK nach Jurafuchs-Ansicht trotzdem rechtsschutzintensiver und damit vorzugsweise ist, weil der Gemeinde ein konkretes Verbot ausgesprochen wird und die Verwaltung sich im realen Leben über gerichtliche
Feststellungmanchmal hinwegsetzt.
Kind als Schaden
5.2.2025, 01:11:41
Nach Beantwortung der letzten Frage wird in dem Klausurhinweis behauptet, man würde die vergangene Maßnahme prüfen. Ist das nicht gefährlich/falsch das so pauschal zu formulieren? Es kann ja sein, dass sich irgendwelche Umstände geändert haben seit der vergangenen Maßnahme. Mal angenommen, ich bin zwischenzeitlich einfach nicht mehr der Eigentümer des Grundstücks -> Dann hätte ich nach eurem Klausurhinweis dennoch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch? Ist das denn so? Hat man den Anspruch auch ggf. zu einem Zeitpunkt in dem man gar nicht mehr Eigentümer ist?
Lt. Maverick
26.3.2025, 18:12:57
Der Anspruch setzt die Beeinträchtigung eines Grundrechts bzw. subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Für die bevorstehende Maßnahme im konkreten Fall gilt: 1. Sie muss sich als Eingriff in das Eigentum darstellen; woran es bereits fehlt, wenn die Anspruchstellerin z.B. nicht mehr aus Art. 14 GG betroffen ist, 2. die Beeinträchtigung droht einzutreten, was indiziert wird, wenn es bereits in der Vergangenheit eine vergleichbare Beeinträchtigung gab (Wiederholungsgefahr). Die drohende Beeinträchtigung ist mangels derselben Eingriffsdimension, z.B. bei Verlust der Eigentümerstellung, auch schon gar nicht mehr vergleichbar mit der vorangegangenen Beeinträchtigung. Es könnte bei Änderung der Umstände zwar ein Eingriff in ein anderes Grundrecht / subjektiv-öffentliches Recht angenommen werden, aber das wiederum schließt folglich auch eine Wiederholungsgefahr aus, denn es kann sich nichts wiederholen, was so noch nicht eingetreten ist.
Florian
22.4.2025, 23:33:33
Nein, dann bestünde ja schon kein Eingriff mehr, weil kein subjektiv-öffentliches Recht des ehemaligen Eigentümers (mehr) betroffen wäre.

erikxxx
13.2.2025, 12:34:59
Hallo zusammen, ich frage mich, wie Jurafuchs die Begriffe Unterlassungsanspruch und
Unterlassungsklageverwendet. Nach meinem Verständnis ist der Unterlassungsanspruch ein materiell-rechtlicher Anspruch (analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), während die
Unterlassungsklageals prozessuale Maßnahme zur Durchsetzung dieses Anspruchs eine Unterform der
Leistungsklagedarstellt. Mich würde interessieren, ob Jurafuchs diese Begriffe strikt trennt oder ob sie teilweise synonym verwendet werden. Es kam mir bei den letzten Aufgaben so vor, als ob diese Begriffe nicht strikt getrennt worden sind.
Florian
22.4.2025, 23:32:19
Ich würde es so verstehen wie du: Unterlassungsanspruch materiell-rechtlicher Anspruch und
Unterlassungsklageals Unterform der allgemeinen
Leistungsklagezur Durchsetzung des Anspruchs in prozessualer Hinsicht.

Charliefux
5.4.2025, 15:30:02
Gibt es auch Beispiele, in denen ein UnterlassungsAS in die Klageart eingekleidet wird? Falls nicht, fände ich solche Konstellationen hilfreich für die Klausurvorbereitung.

Linne_Karlotta_
8.4.2025, 17:34:52
Hey @[Charliefux](56873), zur
Statthaftigkeitder
Leistungsklagehaben wir einige Fälle in unserem Kurs zur VwGO: https://applink.jurafuchs.de/WGXY7fD1oSb Dort liegt der Schwerpunkt aber auf der Prüfung der
Statthaftigkeit der Klage, sodass das Bestehen des materiellen Unterlassungsanspruch nicht geprüft wird. Die materielle Prüfung würdest Du jeweils i.R.d.
Begründetheitin Deine Fallprüfung einbauen. Wenn Du Dir einmal gemerkt hast, wie man den Anspruch prüft, kannst Du dies in jede Klausur einbauen. Daher haben wir den Anspruch an dieser Stelle losgelöst von einer prozessualen Einkleidung dargestellt. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team