TB Merkmale
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat kurzfristig eine Grünfläche der A genutzt, um dort Corona-Tests durchzuführen, weil das daneben liegende Testzentrum überlastet war. A will, dass G dies in Zukunft unterlässt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Gs Handeln.
Diesen Fall lösen 91,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dafür müsste zunächst ein subjektives Recht der A betroffen sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob die Maßnahme privater oder hoheitlicher Natur ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Benutzung von As Grünfläche ist ein Eingriff.
Ja, in der Tat!
4. Weil die Gemeinde G die Grünfläche inzwischen wieder freigegeben hat, scheidet der Unterlassungsanspruch aus.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
7.7.2023, 14:42:44
Antonia
28.7.2023, 14:47:40
Ich würde auf die
allgemeine Leistungsklagetippen. Die
Feststellungsklageist gegenüber
Leistungsklagen ja subsidiär und hier würde es mMn das Rechtsschutzinteresse besser mit der
Leistungsklageverfolgt werden können
Busches Bester
4.1.2024, 13:27:29
Wenn es um hoheitliches Handeln geht, ist nach BVerwG-Ansicht die
Feststellungsklageder allgemeinen
Leistungsklagegegenüber nicht subsidiär, weil Voraussetzungen von AK nicht umgangen zu werden drohen und auch davon auszugehen ist, dass die Verwaltung sich an eine festgestellte Rechtswidrigkeit der Nutzung der Grünfläche halten wird. Deswegen besteht hier freie Wahl zwischen FK und LK, wobei die LK nach Jurafuchs-Ansicht trotzdem rechtsschutzintensiver und damit vorzugsweise ist, weil der Gemeinde ein konkretes Verbot ausgesprochen wird und die Verwaltung sich im realen Leben über gerichtliche Feststellung manchmal hinwegsetzt.