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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Zuzug („Überseering")
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt, die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („National Grid Indus")
Die Gesellschaft niederländischen Rechts N verlegte ihren Verwaltungssitz nach Estland. Die Niederlande folgen der Gründungstheorie. N behielt trotz Wegzug daher die Rechtspersönlichkeit. Niederländisches Recht sieht im Fall der Sitzverlegung aber die Besteuerung stiller Reserven vor.