Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Daily Mail Ltd., eine in London gegründete Gesellschaft, möchte ihren Sitz nach Ireland verlegen, um Steuern zu sparen. Das britische Recht verlangte für eine solche Sitzverlagerung ohne Auflösung der Gesellschaft eine Genehmigung, die verweigert wird.
Diesen Fall lösen 66,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frage, ob Daily Mail eine Gesellschaft darstellt, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, ist eine Vorfrage, die nach nationalem Recht zu beurteilen ist.
Genau, so ist das!
3. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
5.2.2024, 20:31:10
Ob es sich um eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV handelt bestimmt sich nach nationalem Recht. Ist das das richtig? Der Vertiefungshinweis hatte mich irritiert. Dort stand, dass es sich um keine Frage des perönlichen Schutzbereichs handele.
Nedjem
17.4.2024, 11:51:01
Hey, der persönliche SB der NLF umfasst nach Art. 54 I AEUV Gesellschaften, die nach dem Recht eines MS gegründet wurden […]. Der Begriff ‚Gesellschaft‘ wird dabei unionsrechtlich weit ausgelegt. (Auch OHG, KG und GbR sind deshalb jur. Personen iSd Art. 54 AEUV.) Da die gesellschaftsrechtl. Vorschriften innerhalb der EU aber noch nicht harmonisiert sind, werden in den Rechtsordnungen der MS unterschiedliche Vrs. an die Existenz einer Gesellschaft und die Qualität der Existenz gestellt. Solange also keine Harmonisierung der Gesellschaftsrechtsordnungen innerhalb der EU erfolgt ist, können die MS selber über die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft und den Erhalt dieser Eigenschaft bestimmen. Unberührt bleibt das Recht der Neugründung der Gesellschaft im Aufnahme-MS. Gleichzeitig ist ein MS verpflichtet, ausländische Gesellschaften anzuerkennen, insb. im Rahmen des Zuzugs. Ist der Wegzug aus dem Gründungsstaat der Gesellschaft nach nationalem Recht möglich, ohne dass die Rechtspersönlichkeit verloren geht, können die aufnehmenden MS dies nicht verhindern.
Eileen 🦊
6.6.2024, 09:30:27
Mich hat bei der Beantwortung dieser Frage der Art. 54 II AEUV irritiert. Dieser hat mich vermuten lassen, dass es eine einheitliche Definition der Gesellschafts im Europarecht gibt, zumindest in Bezug auf juristische Personen. Aber hier ist er wohl so zu lesen, dass Gesellschaften der MS auch Gesellschaften iSd des AEUV sind. Vielen Dank für eure Erklärung!