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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")
Sachverhalt
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Zuzug („Überseering")
U, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, erwirbt in Köln ein Grundstück, welches sie von der X GmbH bebauen lässt. Ferner verlegt U den Verwaltungssitz nach Köln. Wegen mangelhafter Arbeiten der X erhebt U Klage vor dem zuständigen LG. Diese wird als unzulässig abgewiesen.

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt, die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.