Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Daily Mail Ltd., eine in London gegründete Gesellschaft, möchte ihren Sitz nach Ireland verlegen, um Steuern zu sparen. Das britische Recht verlangte für eine solche Sitzverlagerung ohne Auflösung der Gesellschaft eine Genehmigung, die verweigert wird.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug („Daily Mail")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Ja!

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Es handelt sich dabei um eine Form der primären Niederlassung.
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2. Die Frage, ob Daily Mail eine Gesellschaft darstellt, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, ist eine Vorfrage, die nach nationalem Recht zu beurteilen ist.

Genau, so ist das!

Mangels einheitlicher unionsrechtlicher Definition von Gesellschaften, steht es den Mitgliedstaaten zu in ihren nationalen Rechtsordnungen Regeln für die Gesellschaftsgründung festzulegen. Die rechtlichen Existenz von Gesellschaften hängt von der Gründungsrechtsordnung. Gesellschaften [haben] "jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regeln, keine Realität."(Geschöpftheorie)(RdNr.20) Es handelt sich dabei auch nicht um eine Frage des persönlichen Anwendungsbereichs. Auch dieser setzt das Bestehen von Staatsbürgerschaft bzw. einer Gesellschaft voraus. Die Voraussetzungen für das Bestehen bestimmen aber die Mitgliedstaaten.

3. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.

Nein, das trifft nicht zu!

Nationales Recht kann bestimmen, welche Voraussetzungen eine Gesellschaft erfüllen muss, um als gegründet zu gelten und um die Gesellschaftseigenschaft zu behalten. Ein Mitgliedstaat kann daher den Wegzug einer Gesellschaft unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit an gewisse Modalitäten knüpfen. Ein Recht zur sog. identitätswahrenden Sitzverlagerung besteht folglich nicht. Grundsätzlich wird die Existenz von Daily Mail Ltd. nach britischem Recht durch den Wegzug zwar nicht berührt. Mit dem Zustimmungserfodernis hat das nationale Recht den identitätswahrenden Umzug aber an gewisse Modalitäten geknüpft. Daily Mail Ltd. wird dadurch nicht davon abgehalten in Ireland eine Gesellschaft zu gründen. Allein die Verlegung unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit als Ltd. ist an die Zustimmung geknüpft. Dieses Recht ist von der Niederlassungsfreiheit jedoch nicht geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

5.2.2024, 20:31:10

Ob es sich um eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV handelt bestimmt sich nach nationalem Recht. Ist das das richtig? Der Vertiefungshinweis hatte mich irritiert. Dort stand, dass es sich um keine Frage des perönlichen Schutzbereichs handele.

Nedjem

Nedjem

17.4.2024, 11:51:01

Hey, der persönliche SB der NLF umfasst nach Art. 54 I AEUV Gesellschaften, die nach dem Recht eines MS gegründet wurden […]. Der Begriff ‚Gesellschaft‘ wird dabei unionsrechtlich weit ausgelegt. (Auch OHG, KG und GbR sind deshalb jur. Personen iSd Art. 54 AEUV.) Da die gesellschaftsrechtl. Vorschriften innerhalb der EU aber noch nicht harmonisiert sind, werden in den Rechtsordnungen der MS unterschiedliche Vrs. an die Existenz einer Gesellschaft und die Qualität der Existenz gestellt. Solange also keine Harmonisierung der Gesellschaftsrechtsordnungen innerhalb der EU erfolgt ist, können die MS selber über die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft und den Erhalt dieser Eigenschaft bestimmen. Unberührt bleibt das Recht der Neugründung der Gesellschaft im Aufnahme-MS. Gleichzeitig ist ein MS verpflichtet, ausländische Gesellschaften anzuerkennen, insb. im Rahmen des Zuzugs. Ist der Wegzug aus dem Gründungsstaat der Gesellschaft nach nationalem Recht möglich, ohne dass die Rechtspersönlichkeit verloren geht, können die aufnehmenden MS dies nicht verhindern.

Eileen 🦊

Eileen 🦊

6.6.2024, 09:30:27

Mich hat bei der Beantwortung dieser Frage der Art. 54 II AEUV irritiert. Dieser hat mich vermuten lassen, dass es eine einheitliche Definition der Gesellschafts im Europarecht gibt, zumindest in Bezug auf juristische Personen. Aber hier ist er wohl so zu lesen, dass Gesellschaften der MS auch Gesellschaften iSd des AEUV sind. Vielen Dank für eure Erklärung!


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