Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)
Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A betreibt auf der Reeperbahn einen Swinger-Club, bei dem Gäste gegen Gebühr Einlass erhalten und im Club mit anderen Gästen Geschlechtsverkehr haben. Beamtin B meint, dass „dieses unsittliche Treiben“ doch früher auch nicht toleriert wurde und daher zu verbieten ist.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG lässt sich in einer Kurzformel als das sozialethische Minimum zusammenfassen.
Ja!
3. Die Sorge der B, dass Swinger-Clubs früher nicht toleriert wurden, ist beachtlich. Insofern schützt das Schutzgut der öffentlichen Ordnung gerade auch das Bewahren alter Traditionen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Betreiben des Swinger-Clubs des A verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
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