Standardfall II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hippie H ist Berlin mittlerweile zu langweilig geworden. Daher ist H nach Ibiza ausgewandert. Er produziert nun dort sein CBD Öl, versorgt aber weiterhin seine Berliner Stammkunden. Der Export nach Deutschland wird H jedoch untersagt, weil nach deutscher Rechtslage nur Apotheken CBD vertreiben dürfen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Standardfall II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) setzt voraus, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein grenzüberschreitender Bezug ist mit dem Versand der Waren von Spanien nach Deutschland gegeben. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist eröffnet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
26.5.2023, 23:51:27
Ich würde vielleicht einen kleinen Hinweis anbringen, dass das vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sehr weitläufig ausgelegt wird
Nora Mommsen
27.5.2023, 09:50:13
Hallo Blotgrim, den Hinweis haben wir gerne ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Schulle
28.9.2024, 18:51:51
Ändert sich etwas an dem "grenzüberschreitenden Elements", wenn H nur nach Deutschland exportieren würde und nicht vor Ort (Ibiza) anbietet? Reicht dann die Produktion für einen Grenzüberschritt?