Öffentliches Recht

Europarecht

Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

Fall: Warenverkehrsfreiheit definiert sich gegenständlich, nicht persönlich

Fall: Warenverkehrsfreiheit definiert sich gegenständlich, nicht persönlich

25. November 2024

4,8(7.073 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z ist marokkanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Agadir und möchte Minztee nach Deutschland exportieren. Zuvor hat er den Minztee rechtmäßig nach Spanien eingeführt und verzollt. Deutschland untersagt die Einfuhr des Minztees aus Spanien. Z beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Fall: Warenverkehrsfreiheit definiert sich gegenständlich, nicht persönlich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In persönlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nur Unionsbürger. Z kann sich daher nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

Nein!

Die Warenverkehrsfreiheit definiert keinen persönlichen Anwendungsbereich. Auf den Schutz der Warenverkehrsfreiheit können sich alle natürlichen und juristischen Personen berufen, die Unionswaren herstellen, vertreiben, kaufen oder verkaufen. Es kommt für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit daher nicht auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen natürlichen oder juristischen Person an. Die Tatsache, dass Z kein Unionsbürger ist, führt nicht dazu, dass er sich nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen kann.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. In persönlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nur Personen, welche ihren Wohnsitz in der Union haben. Z kann sich daher nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Warenverkehrsfreiheit definiert keinen persönlichen Anwendungsbereich. Auf den Schutz der Warenverkehrsfreiheit können sich alle natürlichen und juristischen Personen berufen, die Unionswaren herstellen, vertreiben, kaufen oder verkaufen. Es kommt für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit daher auch nicht auf den Wohnsitz der Person an. Die Tatsache, dass Z keinen Wohnsitz in der Union hat, führt nicht dazu, dass er sich nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen kann.

3. Die Warenverkehrsfreiheit knüpft nur an die Herkunft der Waren, nicht aber an Eigenschaften der handelnden Person. Z kann sich daher auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

Ja, in der Tat!

Die Warenverkehrsfreiheit definiert keinen persönlichen Anwendungsbereich. Entscheidend für den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist nur, dass eine Unionsware gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV betroffen ist. Unionswaren sind aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßig aus Drittstaaten eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich in der Union im freien Verkehr befindet. Der Minztee stammt zwar aus Marokko und somit nicht aus einem Mitgliedstaat. Allerdings wurde der Minztee rechtmäßig nach Spanien eingeführt und verzollt und befindet sich dort im freien Verkehr. Es handelt sich bei dem Minztee somit um eine Unionsware, sodass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit vorliegend eröffnet ist. Der persönliche Anwendungsbereich wird bei der Warenverkehrsfreiheit in Gutachten vor diesem Hintergrund häufig nicht als solcher geprüft. Die Aufgabe dient der Verdeutlichung.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

19.2.2023, 12:33:40

Das „nur“ die Herkunft der Ware maßgeblich für die Anwendbarkeit sei, ist etwas zu einschränkend, oder? Kommt es nicht eher drauf an, dass die Ware legal im Binnenmarkt gehandelt wird? Ein spanischer Händler, der Ware direkt aus Marokko nach Deutschland importiert, ohne dass der Versandt über Spanien läuft, kann sich doch auch auf

Art. 34 AEUV

berufen, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.2.2023, 16:38:08

Hallo Florian, danke für deine Frage. Es gibt keinen persönlichen Schutzbereich sondern nur einen sachlichen. Insofern kommt es auf die Herkunft der Ware an. Mit Herkunft ist aber Unionsware im Allgemeinen gemeint und nicht exklusiv der Produktionsstandort. Erfasst werden auch Waren, die rechtmäßig in der EU gehandelt und verzollt werden beispielsweise. Dies führt auch die Erläuterung zu dem Aufgabenteil aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen