Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung
Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach französischem Recht dürfen nach Genehmigung nur französische Produkte die Bezeichnung "Montagne" nutzen, um die Herkunft aus einer Gebirgsregion anzuzeigen. P, französischer Wursthersteller, hat keine Genehmigung und sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen das EU-Recht.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist vorliegend gegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist bei einem Inlandssachverhalt dann eröffnet, wenn dieser zumindest potenziell innergemeinschaftliche Warenströme beeinträchtigt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Spyce
14.10.2023, 11:03:14
Im ersten Fall mit dem CBD Öl müsste doch dann auch ein grenzüberschreitender Fall angenommen werden oder? Die Regelung, nur Apotheken dürften diese vertreiben, benachteiligt zB auch ausländische CBD Versandhändler, die nach Deutschland liefern. Theoretisch hat dann fast jede Regelung irgendwie einen potentiellen grenzüberschreitenden Bezug.
onlyjura
9.7.2024, 13:28:13
Bei dem CBD-Öl hat ein deutscher Hersteller mit dem ausschließlichen Vertrieb in seinem Berliner Café keinen grenzüberschreitenden Bezug. Nach ausländischen Händlern bzw. einem potentiellen Verkauf seiner Produkte in andere Mitgliedsstaaten war nicht gefragt. Ansonsten stimme ich dir zu. Der Anwendungsbereich ist dann sehr oft eröffnet. Vermutlich lassen sich viele Fälle aber über den Prüfungspunkt Beschränkung oder Rechtfertigung wieder aussortieren.
CR7
8.8.2024, 13:00:15
@[Spyce](156540) Meines Erachtens ist es nur eine vertriebsbezogene Regelung und keine produktbezogene Regelung. Du darfst verkaufen, niemand sagt "Nein", aber halt nur in Apotheken. Das ist bei dem deutschen klassischen Bier-Beispiel anders, denn denn dort wird der Vertrieb gänzlich untersagt. Und verstehe nicht, warum @[onlyjura](188741) einen Disslike bekommt, obwohl ich die Antwort vertretbar finde.