Öffentliches Recht

Europarecht

Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung

Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung

19. Mai 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach französischem Recht dürfen nach Genehmigung nur französische Produkte die Bezeichnung "Montagne" nutzen, um die Herkunft aus einer Gebirgsregion anzuzeigen. P, französischer Wursthersteller, hat keine Genehmigung und sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen das EU-Recht.

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Einordnung des Falls

Ausnahme: Grenzüberschreitender Sachverhalt ohne Grenzüberschreitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Alle Grundfreiheiten setzen ein besonderes transnationales Element voraus. Die Warenverkehrsfreiheit ist daher nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung ist, dass grenzüberschreitende Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sind. Vorliegend geht es um eine nationale Maßnahme und ihre Auswirkungen auf einen Hersteller, der nationale Produkte vertreibt. Grenzüberschreitende Warenströme sind insoweit nicht betroffen. Es handelt sich vielmehr um einen Inlandssachverhalt.
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2. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist bei einem Inlandssachverhalt dann eröffnet, wenn dieser zumindest potenziell innergemeinschaftliche Warenströme beeinträchtigt.

Ja, in der Tat!

Die Warenverkehrsfreiheit ist nicht auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Allerdings werden Inlandssachverhalte dann anhand der Warenverkehrsfreiheit geprüft, wenn sie sich auch ohne grenzüberschreitendes Element auf den freien Warenverkehr auswirken. Das französische Gesetz begünstigt den Vertrieb inländischer Produkte gegenüber dem Vertrieb eingeführter Waren, indem nur erstere die Bezeichnung "Montagne" führen dürfen. Zwar ist im konkreten Fall nur ein Hersteller inländischer Waren betroffen. Es reicht aber aus, dass hypothetisch eingeführte Waren betroffen sein könnten. Das Gesetz schafft eine Rechtslage, welche eingeführte Waren grundsätzlich gegenüber inländischen Waren benachteiligt und somit den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten potenziell beeinträchtigt.
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