Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)


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A plant eine Demo gegen Abschiebungen im Flughafen der F-AG (F), welche zu 70 % im Eigentum der öffentlichen Hand und zu 30 % in privatem Eigentum steht. F ist dagegen und erteilt A ein Hausverbot.

Einordnung des Falls

Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von A geplante Demonstration fällt unter den Versammlungsbegriff.

Genau, so ist das!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die Demonstration gegen Abschiebungen ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Kundgabe gegen Abschiebungen.

2. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst als geschütztes Verhalten auch die Wahl des Versammlungsortes.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation sowie die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit.

3. Aktiengesellschaften können sich auf das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) berufen.

Ja!

Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit sie "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Dies ist der Fall, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann. Juristische Personen können Inhaber einer Eigentumsposition sein, das Eigentumsrecht kann also kollektiv ausgeübt werden.

4. Die F-AG kann sich gegenüber A ihrerseits auf ihr Grundrecht aus Art. 14 GG berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundrechtsverpflichtete können nicht zugleich Grundrechtsberechtigte sein, denn die Grundrechtsverpflichtung trifft die öffentliche Gewalt. Diese kann sich aber nicht zugleich selbst gegenüber auf Grundrechte berufen (Konfusionsargument). Die F-AG ist daher nicht selbst Grundrechtsträgerin. Sie kann sich gegenüber A gleichwohl auf ihr einfachgesetzliches Hausrecht berufen, wohlgemerkt in den Grenzen der Versammlungsfreiheit der A.

5. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet, weil die F-AG unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.

Ja, in der Tat!

Wird ein Unternehmen in Privatrechtsform von der öffentlichen Hand beherrscht, ist es an Grundrechte gebunden. Der Staat soll sich seiner umfassenden Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht durch die „Flucht ins Privatrecht“ entziehen können. Von der öffentlichen Hand beherrscht sind Unternehmen, wenn mehr als die Hälfte (50 %) der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Dem Staat gehören 70 % der Anteile der F. Sie ist somit ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen und unmittelbar an Grundrechte gebunden. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit der A ist eröffnet.

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Ira

Ira

9.8.2021, 13:27:30

Verstehe nicht - erst steht „kann nicht“ dann „kann - in Grenzen“. Das ist verwirrend!

Ferdinand

Ferdinand

9.8.2021, 21:43:35

Falls du dich auf die letzte Frage/Antwort des Falls beziehst: Da die F-AG mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand ist, kann sie sich nicht auf Art. 14 GG berufen (Konfusionsargument: Man kann nicht gleichzeitig dem Grundrechtsschutz verpflichtet sein und selbst geschützt werden). Eine andere Frage ist die Ausübung des Hausrechts. Selbstverständlich können auch staatliche Institutionen/Behörden oder eben eine AG, die mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird, in ihren Räumlichkeiten ein (einfachgesetzliches) Hausrecht ableiten. Man denke bspw. an den Klausurklassiker des Hausverbots im Rathaus.

Ira

Ira

10.8.2021, 10:43:21

Vielen Dank!

CR7

CR7

16.4.2024, 14:31:49

Liebes Team, super Darstellung! Mir fehlt hier allerdings die Diskussion, ob eine Versammlung in einem Gebäude eine Versammlung unter freiem Himmel ist. Dies hat das BVerfG bejaht, da es der Flughafen-Terminal für den allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich ist. Unter freiem Himmel ist nicht wörtlich zu verstehen. LG :) "Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ des Art. 8 II GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während „Versammlungen unter freiem Himmel“ idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen „unter freiem Himmel“ in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt (vgl. Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz [Hrsg.], 2011, Begründung zu § 10, S. 34). Hier besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum. Art. 8 II GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, solche Konflikte abzufangen und auszugleichen. (NJW 2011, 1201 Rn. 77, beck-online)"


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