Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
3. Juni 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A plant eine Demo gegen Abschiebungen im Flughafen der F-AG (F), welche zu 70 % im Eigentum der öffentlichen Hand und zu 30 % in privatem Eigentum steht. F ist dagegen und erteilt A ein Hausverbot.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von A geplante Demonstration fällt unter den Versammlungsbegriff.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst als geschütztes Verhalten auch die Wahl des Versammlungsortes.
Ja, in der Tat!
3. Aktiengesellschaften können sich auf das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) berufen.
Ja!
4. Die F-AG kann sich gegenüber A ihrerseits auf ihr Grundrecht aus Art. 14 GG berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet, weil die F-AG unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.
Ja, in der Tat!
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