Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flaschmob“)


leicht

Diesen Fall lösen 90,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A plant auf dem für den Publikumsverkehr geöffneten N-Platz einen 15-minütigen "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" gegen Alkoholverbote in der Öffentlichkeit. Teilnehmer sollen eine Bierdose trinken. Die private G-GmbH, Eigentümerin des N-Platzes, spricht ein Hausverbot gegen A aus.

Einordnung des Falls

Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flaschmob“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bierdosen-Flashmob ist eine Versammlung.

Ja!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung umfasst auch nicht verbale Ausdrucksformen. Das Austrinken einer Dose Bier soll auf die zunehmenden Alkoholverbote in der Öffentlichkeit aufmerksam machen. Der Versammlungsbegriff ist erfüllt.

2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation sowie die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit.

3. G kann sich auf ihr Eigentumsrecht (Art. 14 GG) berufen.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit sie "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Dies ist der Fall, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann. Juristische Personen können Inhaber einer Eigentumsposition sein, das Eigentumsrecht kann also kollektiv ausgeübt werden.

4. Zwischen Privaten kommt die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung zur Anwendung.

Ja!

Grundrechte beeinflussen als objektive Prinzipien das Privatrecht (mittelbare Drittwirkung). Die in den Grundrechten festgelegten Werte finden in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Privatrechts Berücksichtigung, indem diese grundrechtskonform ausgelegt werden.

5. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet, weil die G-GmbH unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Grundrechte gebunden. Grundrechte sind nach ihrem Sinn und Zweck Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Die Auffassung, dass Grundrechte über Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 1 Abs. 3 GG hinaus unmittelbar zwischen Bürgern wirken (unmittelbare Drittwirkung), wird vom BVerfG und der ganz h.M. zu Recht abgelehnt. Die G-GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts. A kann sich gegenüber G nicht unmittelbar auf Grundrechte berufen.

6. Die Versammlungsfreiheit der A entfaltet vorliegend ihre Wirkung, weil die G-GmbH mittelbar an Grundrechte gebunden ist.

Ja, in der Tat!

Ausgehend vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entfaltet sich die mittelbare Drittwirkung der Versammlungsfreiheit zwischen Privaten nach - nicht unwidersprochener - Rechtsprechung des BVerfG auch an solchen Orten, die vom privaten Grundstückseigentümer zum allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffnet sind. Für den Schutz der Kommunikation ist der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz auch dann erforderlich, wenn Private die Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation bereitstellen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren. Der N-Platz ist für den Publikumsverkehr geöffnet. G ist dadurch zumindest mittelbar an Grundrechte gebunden.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024