Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
rechtsverbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines „Verhütungsvertrags“ („Pillenfall“)
rechtsverbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines „Verhütungsvertrags“ („Pillenfall“)
6. Juli 2025
49 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F sind „friends with benefits“. Sie möchten keine Kinder. M ist es extrem wichtig, dass F die „Pille“ nimmt. F ist einverstanden. Später setzt sie die „Pille“ ohne Wissen des M ab und wird schwanger. M muss Kindesunterhalt zahlen (§ 1601 BGB). Diesen verlangt er als Schadensersatz von F ersetzt.
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Einordnung des Falls
rechtsverbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines „Verhütungsvertrags“ („Pillenfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vorschlag des M, dass F die „Pille nimmt, enthält eine rechtsverbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines „friends with benefits Verhütungsvertrags“.
Ja, in der Tat!
2. Selbst wenn F und M sich rechtlich hätten binden wollen, wäre die Vereinbarung unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB.
Ja!
3. Indem F dem Vorschlag zustimmte, hat sie das Angebot angenommen und mit M einen "friends with benefits Verhütungsvertrag" abgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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