Nutzungsbedingte Altlastengefahr – Sachmangel eines Grundstücks
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K etwas überteuert ein Grundstück unter Ausschluss der Haftung (mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz). V weiß, dass auf dem Grundstück vor kurzem ein Klärschlammrückhaltebecken betrieben wurde. Er behält dies für sich, da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass Altlasten existieren.
Einordnung des Falls
Nutzungsbedingte Altlastengefahr – Sachmangel eines Grundstücks
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann die Wertdifferenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Grundstück (€840.000) nur unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB verlangen.
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Genau, so ist das!
2. V hat den Altlastenverdacht arglistig verschwiegen. Er haftet deshalb trotz Gewährleistungsausschluss für den Mangel.
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Ja, in der Tat!
3. Das Grundstück hat einen Sachmangel. Die Beschaffenheit weicht von der üblichen Beschaffenheit ab (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Ja!
4. V und K haben zudem eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) getroffen, wonach das Grundstück frei von Altlasten ist.
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Grundstück mangelhaft ist und der Sachmangel vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasst ist (§§ 433, 437 Nr. 3, 280ff. BGB).
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Ja, in der Tat!
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Tr(u)mpeltier
1.4.2020, 15:22:06
Die Frage ist mE nach missverständlich gestellt und müsste bei der derzeitigen Formulierung mit "stimmt nicht" beantwortet werden. Denn statt der Möglichkeit die Wertdifferenz im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, könnte K auch die Minderung nach §441 BGB geltend machen und sich den ggfs uberzahlten Betrag nach 441 Abs. 4 bgb zurückzahlen lassen. Wenn es euch nur um die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung geht, würde ich die Frage umformulieren.

Christian Leupold-Wendling
1.4.2020, 15:46:26
Hi, danke für den Beitrag! Nein: Bei Minderung wäre vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen. Dieser wäre um den Betrag herabzusetzen, um den der Verkehrswert einer mangelfreien Sache im Vergleich zu dem einer mangelhaften Sache vermindert ist. uE kann man (in Unkenntnis des Kaufpreises) nicht unterstellen, dass das gleich der Wertdifferenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Grundstück (€840.000) ist. Um es eindeutig zu machen, haben wir den Sachverhalt aber um eine Angabe zum Kaufpreis erweitert. Ok?
Tr(u)mpeltier
1.4.2020, 15:58:49
Wow, das war ja eine Blitzantwort. In der Tat war ich davon ausgegangen, dass Kaufpreis und obj. Wert hier gleich liegen. Aber du hast natürlich völlig Recht, dass das mangels Sachverhaltsangabe nicht unterstellt werden kann. Insofern kann ich mit der Änderung absolut leben :D
Zavviny
22.9.2020, 09:59:45
Die letzte Frage/Antwort zum Ersatz der Wertdifferenz ist mE zumindest missverständlich. K könnte mindern und so jedenfalls die Differenz, die sich auf Grundlage des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses ergibt, verlangen. Sofern vereinbarter Preis für ein mangelhaftes Grundstück und objektiver Wert übereinstimmen, kann also nicht nur im Wege des SE neben der Leistung vorgegangen werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️
23.9.2020, 22:37:54
Hallo Zavviny, danke für die Frage. Bitte beachte jedoch, dass das Grundstück hier "überteuert" verkauft wird. Der objektive Wert und der Kaufpreis stimmen daher gerade nicht überein. Vergleiche dazu auch schon die Frage von Trumpeltier und die Antwort von Christian unter diesem Thread.