Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 1
Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist mehrfach beim Fahren eines PKW ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erwischt wurden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde nach Anhörung der A an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A hält das für rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtmäßigkeit der Meldeauflage scheitert bereits am Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anordnung müsste zunächst formell rechtmäßig sein.
Genau, so ist das!
3. A lebt in Niedersachsen. Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 NPOG ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Die Polizei handelt ermessensfehlerhaft, weil die Maßnahme nicht verhältnismäßig ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisa
14.2.2023, 21:18:17
Könnte man vielleicht perspektivisch noch speziellere Aufgaben zur
Begründetheitsprüfung machen? Zur Vorladung zum Beispiel? Denn gerade da sind ja in der Prüfung die Punkte zu holen und ich würde mich weit sicherer fühlen, wenn ich das noch mehr vertiefen und wiederholen könnte :)
Nora Mommsen
16.2.2023, 11:55:21
Hallo Elisa, danke für deinen Input. Das nehmen wir gerne mit in unsere Planungen für die künftige Aufgabenerstellung. Wenn ich dich richtig verstehe, meinst du die gesamte
Rechtmäßigkeitsprüfung oder nur die
materielle Rechtmäßigkeit? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dominic
21.8.2023, 19:55:15
In NRW gibt es meines Wissens keine spezielle EGL für den Erlass einer
Meldeauflage. Vielleicht könntet ihr diesbezüglich den Streit darüber aufnehmen, ob das Problem bereits so "vertypt" ist, dass die Generalklausel inzwischen keine taugliche EGL mehr darstellt und es eine spezielle EGL brauche. Ich glaube für eine weitere Anwendbarkeit der Generalklausel wird oft auf die bloß geringe Grundrechtsintensität hingewiesen.
Vanilla Latte
23.10.2023, 00:38:12
weiß einer von den Jurafüchsen mehr?
Patrick4219
2.2.2024, 18:43:33
Ich würde hier auch damit argumentieren, dass die Gesetzgebung Ländersache ist. Allein weil viele andere Länder spezielle Regelungen für eine
Meldeauflagehaben, kann nicht darauf geschlossen werden, dass in anderen Länder ohne entsprechende EGL, der Landesgesetzgeber bewusst generell auf das Mittel der
Meldeauflageverzichtet hat. Würde man hier eine Ausstrahlungswirkung annehmen, so könnte bspw. Thüringen durch seine Gesetzgebung Einfluss auf die Auslegung der Gesetze in Hessen nehmen. Dies wäre aus meiner Sicht jedoch ein Verstoß gegen das Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens und findet im GG keinen Niederschlag. Kurz: Die Gesetzgebung in Land X darf keinen Einfluss auf die Auslegung von Gesetzen in Land Y haben.
Tom98
30.5.2024, 10:03:25
Also ich finde das gar nicht so unsinnig. Sicher gibt es sinnvollere Maßnahmen, aber der Betroffene wird immerhin ein mal die Woche an die Existenz von Recht und Ordnung erinnert. Das kann mMn durchaus was bringen.
Maximilian Puschmann
30.5.2024, 15:10:59
Hallo Tom98, das mag sein, die Erforderlichkeit bestimmt sich jedoch auch nach dem Zweck. Und Sinn und Zweck der Gefahrenabwehr ist es nicht, den einzelnen Bürger zu erziehen, sondern die Gefahr, die von ihm ausgeht, zu verhindern. Die Gefahr des Schwarzfahrens wird nicht eingedämmt dadurch, dass er sich einmal die Woche bei der Polizei meldet. Viele Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team