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Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 2
Sachverhalt
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V plant eine Kundgebung der Initiative „KOP“. Kurz vor der Versammlung erhält V einen formell rechtmäßigen Bescheid der Behörde B, die angibt, sie müsse die Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG untersagen, weil es Anhaltspunkte gibt, dass es zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird.
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Ein Gesetz sieht für einige Hunderassen (im Gesetz aufgelistet) einen Leinenzwang vor. H geht mit seinem Kampfhund, der auf der Liste steht, ohne Leine spazieren. Polizistin P denkt, dass es sich nicht um einen Kampfhund handele und dass sie deswegen nicht einschreiten dürfe.