Nachschieben von Gründen
5. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitgeber A erklärt F, die ordentliche Kündigung, da er trotz Abmahnung an drei Tagen unentschuldigt fehlte. Der Betriebsrat wird dazu angehört. Er widerspricht der Kündigung. Im Prozess erinnert sich A, dass F bereits zuvor mehrfach unentschuldigt gefehlt hat. A will die Kündigung auch hierauf stützen.
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Einordnung des Falls
Nachschieben von Gründen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Wirksamkeit der Kündigung steht bereits entgegen, dass der Betriebsrat der Kündigung widerspricht.
Nein!
2. Es ist für den Arbeitgeber grundsätzlich möglich, noch während des Kündigungsschutzprozesses von vornherein vorliegende kündigungsrelevante Tatsachen nachzuschieben.
Genau, so ist das!
3. Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist auch dann möglich, wenn der Betriebsrat zu diesen Gründen vorher nicht angehört wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann die weiteren unentschuldigten Fehlzeiten des F, an die er sich erinntert hat, im Kündigungsschutzprozess zulässigerweise nachschieben.
Nein!
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