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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
Sachverhalt
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Fall: Aktive Dienstleistungsfreiheit
Die in München ansässige, deutsche Rechtsanwältin K ist auf das deutsche Reinheitsgesetz spezialisiert. Sie reist nach Kopenhagen, um dort einen dänischen Mandanten zu beraten, der gerne reines deutsches Bier brauen und vermarkten möchte.
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung
L erwirbt Devisen im Wert von 1 Mio. Lire in Italien, die er in Spanien für die Inanspruchnahme touristischer Leistungen verwenden möchte. Italien verhängt ein Bußgeld gegen L, da der Erwerb von Devisen zur Verwendung im Ausland nach italienischem Recht auf 0.5 Mio. Lire beschränkt ist.