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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")

einfach
schwer
20. Juni 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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S beauftragt das in Portugal niedergelassene Unternehmen P mit der Ausführung von Verputzarbeiten in Deutschland für die Dauer von vier Monaten. P ist nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen. Gegen S wird daher wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein Bußgeld verhängt.

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