Öffentliches Recht

Europarecht

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S beauftragt das in Portugal niedergelassene Unternehmen P mit der Ausführung von Verputzarbeiten in Deutschland für die Dauer von vier Monaten. P ist nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen. Gegen S wird daher wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein Bußgeld verhängt.

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Einordnung des Falls

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär. Ist sie also anwendbar, wenn der Anwendungsbereich einer anderen Grundfreiheit auch eröffnet ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Dienstleistungsfreiheit ist nur subsidiär zu den anderen Grundfreiheiten anwendbar, was sich aus Art. 57 Abs. 1 AEUV ergibt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit vom Anwendungsbereich der anderen Dienstleistungsfreiheiten abgegrenzt werden muss. Der in Art 57 AEUV normierte Vorrang der anderen Grundfreiheiten führt jedoch nicht dazu, dass die Dienstleistungsfreiheit bloß ein umfassender Auffangtatbestand ist. Vielmehr handelt es sich um eine Grundfreiheit mit einem eigenen festgelegtem Anwendungsbereich.
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2. Vorliegend könnte der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit eröffnet sein.

Ja, in der Tat!

Die Dienstleistungsfreiheit unterscheidet sich von der Niederlassungsfreiheit insofern, als dass Dienstleistungen nur einen vorübergehenden Charakter aufweisen und damit keine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Das relevante Abgrenzungskriterium ist daher das Vorliegen einer vorübergehenden Leistung. Vorliegend erbringt P für einen Zeitraum von vier Monaten Leistungen in Deutschland. Es stellt sich daher die Frage, ob dies noch als vorübergehende Leistung darstellt. Eine Abgrenzung ist erforderlich.

3. Bei einer Dauer von vier Monaten kann nicht mehr von einer vorübergehenden Leistung ausgegangen werden. Vorliegend ist P daher als in Deutschland niedergelassen anzusehen.

Nein!

Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann. Für die Beurteilung des vorübergehenden Charakter einer Leistung sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Die einmalige Erbringung von Leistungen über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg, schließt die Annahme einer vorübergehenden Leistung nicht aus. Vor dem Hintergrund fehlender Häufigkeit und Wiederkehr der Leistungserbringung in Deutschland, ist von einer vorübergehenden Leistung auszugehen. Selbst Leistungen, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, z. B., wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden, können noch als vorübergehende Leistungen anzusehen sein.

4. P stellt für die Dauer des Projekts Wohncontainer auf und mietet befristet ein kleines Büro an. Schließt jede Infrastruktur den vorübergehenden Charakter der Leistung aus?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Vorliegend hat es nicht den Anschein, als P in Deutschland über eine Infrastruktur, aufgrund deren es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen angesehen werden könnte, oder als wollte es sich den in diesem Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verpflichtungen missbräuchlich entziehen. Denn das Büro wurde nur befristet angemietet und auch die Wohncontainer haben nur vorübergehenden Charakter und sind zur Unterbringung der Mitarbeiter erforderlich. P ist daher nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen.

5. Eine Dientleistungsfreiheit setzt ferner eine selbstständige Leistung mit entgeltlichem Charakter voraus. Ist dies vorliegend für die Verputzarbeiten gegeben?

Ja, in der Tat!

Eine Dienstleistung hat dann entgeltlichen Charakter, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die einen Teil des Wirtschaftslebens ausmacht, also wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Außerdem muss das Entgelt immer die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellten. Um eine selbstständige Leistung handelt es sich dann, wenn sie nicht weisungsgebunden erbracht wird. Für Verputzarbeiten wird eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht. Das Unternehmen P ist ferner in der Erbringung der Verputzarbeiten nicht weisungsgebunden, sondern entscheidet frei über Planung der Einsätze, Preise und Mitarbeiterverteilung. Es handelt sich daher um eine selbstständige Leistung mit entgeltlichem Charakter. Der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist damit eröffnet.
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