Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S beauftragt das in Portugal niedergelassene Unternehmen P mit der Ausführung von Verputzarbeiten in Deutschland für die Dauer von vier Monaten. P ist nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen. Gegen S wird daher wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein Bußgeld verhängt.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär. Ist sie also anwendbar, wenn der Anwendungsbereich einer anderen Grundfreiheit auch eröffnet ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend könnte der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit eröffnet sein.
Ja, in der Tat!
3. Bei einer Dauer von vier Monaten kann nicht mehr von einer vorübergehenden Leistung ausgegangen werden. Vorliegend ist P daher als in Deutschland niedergelassen anzusehen.
Nein!
4. P stellt für die Dauer des Projekts Wohncontainer auf und mietet befristet ein kleines Büro an. Schließt jede Infrastruktur den vorübergehenden Charakter der Leistung aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Eine Dientleistungsfreiheit setzt ferner eine selbstständige Leistung mit entgeltlichem Charakter voraus. Ist dies vorliegend für die Verputzarbeiten gegeben?
Ja, in der Tat!
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