Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L erwirbt Devisen im Wert von 1 Mio. Lire in Italien, die er in Spanien für die Inanspruchnahme touristischer Leistungen verwenden möchte. Italien verhängt ein Bußgeld gegen L, da der Erwerb von Devisen zur Verwendung im Ausland nach italienischem Recht auf 0.5 Mio. Lire beschränkt ist.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei touristische Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen i.S.d. Art. 57 AEUV.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. L möchte keine touristischen Leistungen erbringen, sondern diese in Anspruch nehmen. Erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch Fälle, in denen sich der Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt?
Ja, in der Tat!
3. Die passive Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht des vorübergehenden Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat.
Ja!
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