Öffentliches Recht

Europarecht

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L erwirbt Devisen im Wert von 1 Mio. Lire in Italien, die er in Spanien für die Inanspruchnahme touristischer Leistungen verwenden möchte. Italien verhängt ein Bußgeld gegen L, da der Erwerb von Devisen zur Verwendung im Ausland nach italienischem Recht auf 0.5 Mio. Lire beschränkt ist.

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Einordnung des Falls

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei touristische Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen i.S.d. Art. 57 AEUV.

Genau, so ist das!

Der Begriff der Dienstleistung ist im AEUV nicht definiert, auch wenn Art. 57 AEUV einzelne Merkmale benennt. Die Dienstleistung lässt sich in Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten als selbstständige, vorübergehende Leistungen definieren, die einen entgeltlichen Charakter haben muss. Das Merkmal der Selbstständigkeit wird in Art. 57 AEUV zwar nicht ausdrücklich angesprochen, ergibt sich aber aus den beispielhaft in Art. 57 Abs. 2 AEUV genannten Tätigkeiten und in Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das Merkmal „vorübergehend“ ergibt sich in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit. L möchte die Devisen dafür nutzen, in Spanien touristische Leistungen im Empfang zu nehmen. Der sachliche Anwenungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist damit eröffnet.
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2. L möchte keine touristischen Leistungen erbringen, sondern diese in Anspruch nehmen. Erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch Fälle, in denen sich der Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt?

Ja, in der Tat!

Die Situation, dass sich der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort die Dienstleistung zu erbringen, stellt den Standardfall da und wird als aktive Dienstleistungverstanden. Die Dienstleistungsfreiheit ist aber nicht auf die Dimension der aktiven Dienstleistungsfreiheit begrenzt. Die Dienstleistungsfreiheit enthält vielmehr auch das Recht des Empfängers der Dienstleistung, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Dabei handelt es sich um die sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit Damit gelangt auch die Verbraucherseite in den Genuss des grundfreiheitlichen Schutzes. Denn durch die passive Dienstleistungsfreiheit wird nicht nur der Leistende, sondern auch der Empfänger begünstigt.

3. Die passive Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht des vorübergehenden Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat.

Ja!

Die passive Dienstleistungsfreiheit schließt ein Aufenthaltsrecht in dem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Inanspruchnahme der Dienstleistung mit ein. Ohne entsprechendes Aufenthaltsrecht könnte eine wirksame Ausübung der passiven Dienstleistungsfreiheit nicht gewährleistet werden. Weitere Beispiele von Leistungsempfängern, die typischerweise die passive Dienstleistungsfreiheit wahrnehmen sind neben Touristen z.B. Studien- und Geschäftsreisende oder Personen, die eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen wollen.
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