Fall: Aktive Dienstleistungsfreiheit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in München ansässige, deutsche Rechtsanwältin K ist auf das deutsche Reinheitsgesetz spezialisiert. Sie reist nach Kopenhagen, um dort einen dänischen Mandanten zu beraten, der gerne reines deutsches Bier brauen und vermarkten möchte.

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Einordnung des Falls

Fall: Aktive Dienstleistungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die anwaltliche Beratung stellt ein Leistung mit entgeltlichem Charakter dar.

Ja, in der Tat!

Eine Dienstleistung hat dann entgeltlichen Charakter, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen. Von einer Beteiligung am Wirtschaftsleben ist wiederum dann auszugehen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Außerdem muss das Entgelts immer die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellten. Es reicht insoweit aus, dass das Entgelt in der Regel für die betreffende Leistung entrichtet wird. Rechtsanwälte erheben als Gegenleistung für ihre Tätigkeiten eine Gebühr und handeln mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine entgeltliche Leistung ist damit unproblematisch gegeben.
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2. K erbringt die Leistung ferner selbstständig und nur vorübergehend.

Ja!

Selbstständig ist eine Leistung in Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit wenn sich nicht weisungsgebunden ist. Das Kriterium der vorübergehenden Leistung ist in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit erfüllt, wenn keine dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt. K ist in München ansässig und reist nur für eine Beratung nach Dänemark. Sie ist somit nicht dauerhaft in Dänemark niedergelassen, sondern erbringt dort nur vorübergehend Dienstleistungen. Der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist somit eröffnet.

3. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit setzt voraus, dass ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist.

Genau, so ist das!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Dienstleistungsfreiheit nur auf Sachverhalte anwendbar, die Relevanz für das Unionsrecht haben und über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Es bedarf eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs gilt praktisch für alle Grundfreiheiten und folgt aus ihrer Natur als Wirtschaftsfreiheiten zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

4. Der grenzüberschreitende Bezug ist hier in Form der sog. aktiven Dienstleistungsfreiheit gegeben.

Ja, in der Tat!

Als aktive Dienstleistungsfreiheit wird die Situation bezeichnet, dass sich der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedtstaat begibt, um dort seine Dienstleistung anzubieten und auszuführen. Vorliegend begibt sich K von Deutschland nach Dänemark, um dort ihre Dienstleistung in Form der anwaltlichen Beratung vorzunehmen. Es handelt sich damit um die sog. aktive Dienstleistungsfreiheit. Der grenzüberschreitende Bezug ist gegeben.
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