Öffentliches Recht > Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
Eine italienische Regelung sieht die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen vor. Wenn sie aus Italien stammen, werden die Gewinne begünstigt versteuert. Grund sei die Verhinderung von Geldwäsche. Italiener B betreibt Glückspiele im gesamten Unionsgebiet.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
Die deutsche Gesellschaft D betreibt ein Laserdrome, wo spielerisch Menschen „getötet“ werden. D bezieht Laserwaffen von einer griechischen Firma. Die zuständige Behörde verbietet den Betrieb, da dieser die Menschenwürde verletzten würden und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: intermediäre Gewalten („Deliege")
Der belgische Judo-Verband weigert sich Belgierin D für die Teilnahme an einem Wettbewerb in Paris zuzulassen. Eine Teilnahme ist aber nur durch Sendung über einen Verband möglich. D beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.
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Grundfall: Mitgliedstaaten
Deliverydriver für Lebensmittelkäufe aus Polen bieten ihre Dienste vermehrt auch in Deutschland an. Die IHK Ostbrandenburg beschließt, dass sie dafür in Zukunft eine besondere Genehmigung benötigen. D ist selbstständige Deliverydriverin aus Rzepin und beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.