Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Keine erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen
Keine erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Buchhalterin B fehlt seit 2012 wiederholt krankheitsbedingt. In den Jahren 2015, 2016 und 2018 bestand aufgrund der Länge der Fehlzeiten keine Entgeltfortzahlungspflicht für Arbeitgeber A. 2018 kündigt A der B ordentlich unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit Bs Fehlzeiten. Das KSchG ist anwendbar.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine negative Gesundheitsprognose hinsichtlich der Erkrankung der B vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine negative Gesundheitsprognose allein reicht für eine krankheits- und personenbedingte Kündigung aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen können sich aus konkreten Betriebsablaufstörungen oder erheblichen wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers ergeben.
Ja!
4. Aufgrund der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach §§ 3, 4 EFZG kann eine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung vorliegen.
Genau, so ist das!
5. A ist infolge etwaiger Entgeltfortzahlungen (§§ 3, 4 EFZG) an B während der gesamten Zeit von 2012-2018 erheblich in seinen betrieblichen Interessen beeinträchtigt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die ordentliche Kündigung ist vorliegend sozial gerechtfertigt und wirksam.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
29.1.2024, 22:53:13
Inwiefern ist bei der Feststellung einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Arbeitgebers die Möglichkeit des Regresses nach § 1 AAG zu berücksichtigen? Werden die gezahlten Entgeltfortzahlungsleistungen in vollem Umfang berücksichtigt oder ist der erstattungsfähige Anteil dann in Abzug zu bringen?