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Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)
Der bei Arbeitgeber A angestellte Dachdecker D fällt vom Hausdach und erleidet eine Lähmung seiner Beine, sodass er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Gerüstbauer wird er voraussichtlich nie mehr ausüben können, eine Tätigkeit wie As Büromitarbeitende aber schon. Das KSchG ist anwendbar.
Grundfall: verhaltensbedingte Kündigung
Der faule Fahrradkurier bleibt - trotz mehrfacher Abmahnung - an Tagen, an denen er keine Lust auf Arbeit hat, einfach zuhause. Arbeitgeber A kündigt F aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ordentlich. KSchG ist anwendbar.