Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)

Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der bei Arbeitgeber A angestellte Dachdecker D fällt vom Hausdach und erleidet eine Lähmung seiner Beine, sodass er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Gerüstbauer wird er voraussichtlich nie mehr ausüben können, eine Tätigkeit im Büro des A aber schon. Das KSchG ist anwendbar.

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Einordnung des Falls

Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann dem D aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ordentlich kündigen, sofern betriebliche Interessen beeinträchtigt sind und eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Genau, so ist das!

Damit die personen- und krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen des KSchG nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, sind folgende Voraussetzungen erforderlich: (1) eine negative Gesundheitsprognose, (2) eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten und (3) umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Arbeitgebers und damit zur Kündigungsberechtigung führt. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung stets ultima ratio ist.
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2. Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor.

Ja, in der Tat!

Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen (Wiederholungsgefahr). Im Fall von lang andauernden Erkrankungen muss der Arbeitnehmer bei Kündigungszugang tatsächlich erkrankt sein und es muss damit zu rechnen sein, dass dieser Zustand noch längere Zeit andauern wird. (negative Gesundheitsprognose). Zwar liegen bisher keine vorangegangenen Fehlzeiten des D vor, jedoch ist er im Zeitpunkt des Kündigungszugangs zum einen arbeitsunfähig erkrankt, zum anderen wird D nie wieder als Dachdecker tätig sein können, sodass eine negative Gesundheitsprognose infolge dauernder Leistungsunfähigkeit gegeben ist.

3. Sind die betrieblichen Belange durch die Lähmung des D erheblich beeinträchtigt?

Ja!

Die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange kann sich aus konkreten Betriebsablaufstörungen oder erheblicher Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers ergeben. Sofern der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in Zukunft überhaupt nicht mehr erbringen kann (dauernde Leistungsunfähigkeit), ist das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört, sodass eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung besteht. D ist aufgrund der Lähmung seiner Beine dauerhaft arbeitsunfähig, sodass die betrieblichen Belange erheblich beeinträchtigt sind.

4. Die Weiterbeschäftigung des D stellt zudem eine unzumutbare Belastung für A dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall ist zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Arbeitgebers und damit zur Kündigungsberechtigung führt. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung stets ultima ratio ist. Zugunsten des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ursachen für die Erkrankung, Zumutbarkeit weiterer Überbrückungsmaßnahmen, Möglichkeit der Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, usw. Da A auch Büromitarbeiter beschäftigt, besteht die Möglichkeit D auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Büro zu versetzen. Dies ist auch keine unzumutbare Belastung des A.
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