Grundfall: verhaltensbedingte Kündigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der faule Fahrradkurier bleibt - trotz mehrfacher Abmahnung - an Tagen, an denen er keine Lust auf Arbeit hat, einfach zuhause. Arbeitgeber A kündigt F aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ordentlich. KSchG ist anwendbar.
Einordnung des Falls
Grundfall: verhaltensbedingte Kündigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Kündigung kann durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
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Ja, in der Tat!
2. Hat F seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt?
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Ja!
3. Eine störungsfreie Vertragserfüllung durch F ist auch in Zukunft nicht zu erwarten (negative Zukunftsprognose).
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Genau, so ist das!
4. A hat ausreichend andere Kuriere beschäftigt und kann die Arbeit des F ohne große Probleme auf die anderen Mitarbeiter aufteilen. Ist die Kündigung deshalb mangels konkreten Betriebsablaufstörungen unwirksam?
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Da die Beendigungskündigung stets ultima ratio ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich abmahnen.
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Ja!
6. Die verhaltensbedingte Kündigung ist vorliegend sozial gerechtfertigt und damit wirksam (§ 1 Abs. 2 KSchG).
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Genau, so ist das!
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Fuchsfrauchen
8.8.2022, 12:19:02
Spielt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hier wirklich eine Rolle? So einen Hallodri möchte ich ja auch nicht in einer anderen Abteilung sitzen haben. ;)
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 12:36:43
Sehr guter Hinweis, Fuchsfrauchen. In der Tat spielt dieser Aspekt im vorliegenden Fall eigentlich keine Rolle. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Fs Verhalten hier abteilungsspezifisch ist. Wir haben das entsprechend abgeändert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
12.7.2023, 09:20:39
Bezüglich der Voraussetzungen könnte man bei der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch ergänzen, dass diese nur dann in Betracht kommt, wenn der verhaltensbedingte Grund arbeitsplatzbezogen ist.
Lukas_Mengestu
12.7.2023, 17:36:34
Vielen Dank für den Hinweis, David! In der Tat wird bei einem Fehlverhalten, das die Vertrauensbeziehung zum Arbeitgeber direkt erschüttert, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen sein (hier zB fehlende Arbeitsbereitschaft). Wir haben das entsprechend ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
7.10.2023, 15:28:53
Hier wurde bereits mehrfach abgemahnt, so dass keine erneute Abmahnung notwendig ist. Daher muss die Frage dazu verneint werden.
Lukas_Mengestu
9.10.2023, 17:05:06
Hi IsiRider, die Fragestellung war hier etwas missverständlich. Es ging hier nicht um eine weitere Abmahnung, sondern lediglich generell darum, dass aufgrund des ultima-ratio Grundsatzes grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen hat. Wie Du richtig anmerkst, wurde F hier bereits mehrfach abgemahnt, weswegen die Kündigung hier im Ergebnis auch wirksam ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team