Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Prüfungsstruktur der Standardmaßnahmen (Grundfall)
Prüfungsstruktur der Standardmaßnahmen (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealer D wurde mehrmals auf dem Bahnhofsvorplatz beim Dealen erwischt. Als Polizist P ihn dort erblickt, erteilt er ihm nach einer Anhörung ein Aufenthaltsverbot für den Platz für drei Monate. Wutentbrannt verlässt D den Bahnhofsvorplatz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Prüfungsstruktur der Standardmaßnahmen (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Standardmaßnahme ist rechtmäßig, wenn sie auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und die Maßnahme formell und materiell rechtmäßig ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zu Beginn muss eine taugliche Ermächtigungsgrundlage identifiziert werden.
Genau, so ist das!
3. Die Standardmaßnahme muss formell rechtmäßig sein.
Ja, in der Tat!
4. Der Adressat ist immer vor der Standardmaßnahme anzuhören.
Nein!
5. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit müssen zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft werden.
Genau, so ist das!
6. Bei der Auswahl des richtigen Adressaten kann immer auf die allgemeinen der polizeilichen Verantwortlichkeit nach Maßgabe des anwendbaren Landespolizeigesetzes zurückgegriffen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Auf Rechtsfolgenseite steht der Polizei ein unbeschränktes Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eric
21.11.2022, 13:08:15
Auch hier: Aufenthaltsuntersagung § 21 II SächsPolG a.F. —> § 21 I SächsPVDG (keine Regelung im SächsPBG, d.h. dort unzulässig).
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 13:05:53
Danke Dir, ist aktualisiert :-)
Izapella
11.3.2023, 16:35:29
Also in diesem Fall müsste ich die Störereigenschaft dann nicht noch zusätzlich prüfen, verstehe ich das richtig?
Nora Mommsen
12.3.2023, 10:34:54
Hallo Izapella, danke für deine Frage. Die Störereigenschaft ist immer zu prüfen. Entweder ist der Störer im Tatbestand genau definiert oder man bedient sich der allgemeinen polizeirechtlichen Störernormen. Aber die Störereigenschaft ist im Rahmen des Tatbestands immer festzustellen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team