+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst seinen Dackel Dexter und ruft die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie Dexter gesehen hat.

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Einordnung des Falls

Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze der Länder beinhalten verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja, in der Tat!

Die Polizeigesetze der Länder beinhalten mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Befragung (Art. 12 BayPAG, § 13 BremPolG, § 12 NPOG) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?

Ja!

Die Regelungen zur Befragung in dem jeweilig anwendbaren Polizeigesetz regelt die Befugnis zur polizeilichen Befragung von Bürgern. Im Rahmen der Befragung kann die Polizei sowohl sach- als auch personenbezogenen Daten erheben. Durch die Befragung kann die Polizei Informationen generieren, um eine potentielle Gefahrenlage zu erforschen. Teilweise regeln die Polizeigesetz der Länder besondere Verfahrensvorschriften für die Befragung. Ein Beispiel sind eine Hinweis- und Belehrungspflichten der Polizei gegenüber der befragten Person (§ 12 Abs. 5 NPOG, § 43 Abs. 1 S. 7 PolG BW, § 18 Abs. 5 ASOG). P fragt N, ob und wann sie Dexter gesehen hat. P möchte sachbezogene Informationen von N erhalten. Es liegt eine Befragung vor.

3. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur anlasslosen Befragung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Befragung ist nach den Polizeigesetzen der Länder nur zulässig, wenn sie der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe dient (§ 9a POG PR, § 13 Abs. 1 S. 1 PAG TH, § 11 Abs. 1 S. 1 BbGPolG). Dies ist der Fall, wenn die Befragung der Abwehr einer zumindest abstrakten Gefahr dient. Für die Befragung als typische Gefahrerforschungsmaßnahme reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr aus. Die Polizei kann Bürger natürlich erst Recht bei Vorliegen einer konkreten Gefahr befragen. Manche Polizeigesetze fordern zusätzlich, eine Prognoseentscheidung der Polizei aus ex ante Sicht, ob die befragte Person hilfreiche Angaben machen kann (Art. 12 S. 1 BayPAG, § 12 Abs. 1 NPOG, § 11 Abs. 1 SPolG). Eine anlasslose Befragung ohne jeglichen Anhaltspunkt ist unzulässig. Die Befragung kann durchaus schon bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig sein, wohingegen für viele andere polizeiliche Maßnahmen das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht ausreicht.
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