Vorladung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst noch immer seinen Dackel Dexter und ruft die Polizei. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.

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Einordnung des Falls

Vorladung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetz der Länder beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja, in der Tat!

Die Polizeigesetze der Länder beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Polizei kann Personen auffordern zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Ja!

Bei einer Vorladung (§ 11 Abs. 1 SOG HH, Art. 15 BayPAG Abs. 1, § 30 Abs. 1 BremPolG, § 14 SächsPVDG) spricht die Polizei das Gebot aus, dass eine Person zu einem festgesetzten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (beispielsweise der Polizeidienststelle) erscheinen muss. Die Vorladung beinhaltet eine Anordnungsbefugnis für die Polizei und legt dem Adressaten die Pflicht zum Erscheinen auf. In den meisten Polizeigesetzen ist die Vorladung in einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage normiert. In einigen Ländern ist die Vorladung zusammen mit der Befragung in einer Norm geregelt ( § 19 SächsPBG, § 11 Abs. 2 SPolG).

3. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Polizeigesetze der Länder bestimmen, dass eine Vorladung zum Zwecke einer Befragung oder zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen erfolgen muss (§ 20 Abs. 1 ASOG, § 28 Abs. 1 PolG BW, § 16 Abs. 1 NPOG). Manche Polizeigesetze bestimmen weitere Anlässe einer Vorladung: Nach § 16 Abs. 1 NPOG kann eine Vorladung zum Zwecke einer Gefährderansprache erfolgen, nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayPAG zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Leistet die Person der Vorladung folge, stellt die Standardermächtigung zur Vorladung (§ 11 Abs. 1 SOG HH, Art. 15 BayPAG Abs. 1, § 30 Abs. 1 BremPolG) nicht die Ermächtigungsgrundlage für die auf die Vorladung folgende Maßnahme dar. Vielmehr sind die eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen der Maßnahmen einschlägig, die die Vorladung ermöglichen soll.
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