Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Erlaubte Tätigkeit (+) (öffentlich-rechtliche Vorschriften)
Erlaubte Tätigkeit (+) (öffentlich-rechtliche Vorschriften)
31. Mai 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (16.122 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A betreibt ein italienisches Feinkostlokal mit 15 Angestellten. Die erforderliche Gaststättenerlaubnis wurde ihr entzogen.
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Einordnung des Falls
Erlaubte Tätigkeit (+) (öffentlich-rechtliche Vorschriften)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 1 HGB setzt das Betreiben eines Gewerbes und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs voraus.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um Gewerbe zu sein, muss die Tätigkeit nach herrschender Meinung erlaubt sein (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. A übt eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
29.2.2024, 11:54:23
§ 134 BGB greift hier ja gerade nicht als uneingeschränkter Maßstab durch die Einschränkung des § 7 HGB. Denn auch öffentliches Recht stellt oftmals ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Vielleicht kann die Aussage präzisiert werden.
Jenny
7.8.2024, 17:42:10
Ist der Gewerbebetrieb auch dann noch als erlaubt anzusehen, wenn der Betrieb ohne Zulassung verboten ist (z.B. §§ 32 I 1, 54 I Nr. 2 KWG) ?