Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist Rechtsanwältin. Sie hat eine eigene Kanzlei, in der sie noch zwei angestellte Rechtsanwälte beschäftigt.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R übt als Rechtsanwältin eine offene Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin übt R planmäßig aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. R ist als Rechtsanwältin selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin ist eine erlaubte Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. R’s Tätigkeit in der Kanzlei ist auf Gewinnerzielung gerichtet. (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. R übt als Rechtsanwältin nicht eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein!
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