Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
23. Juni 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (36.716 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist Rechtsanwältin. Sie hat eine eigene Kanzlei, in der sie noch zwei angestellte Rechtsanwälte beschäftigt.
Diesen Fall lösen 95,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R übt als Rechtsanwältin eine offene Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
2. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin übt R planmäßig aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. R ist als Rechtsanwältin selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin ist eine erlaubte Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. R’s Tätigkeit in der Kanzlei ist auf Gewinnerzielung gerichtet. (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. R übt als Rechtsanwältin nicht eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
17.2.2021, 15:26:19
Mega die neue Gliederung! Besonders gefällt mir hier der Vertiefungshinweis, das hilft enorm Verknüpfungen herzustellen und den allgemeinen Überblick über Normen/Rechtsfolgen herzustellen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.2.2021, 16:35:24
Danke für das tolle Lob! :)
ehemalige:r Nutzer:in
10.2.2022, 19:21:39
Zum Vertiefungshinweis: Strenggenommen sind Kaufmänner nicht immer zwingend Unternehmer; eine GmbH als
Formkaufmannmuss ja nicht zwingend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
qprgx
8.4.2024, 15:45:15
Theoretisch könnten die Rechtsanwälte aber eine OHG im Handelsregister eintragen lassen gem. § 107 I 2 HGB iVm § 59b II 1 Nr. 1 BRAO oder?

Natze
21.8.2024, 12:04:42
inwiefern hat sich dies durch die MopeG geändert bzw mehr Möglichkeiten eröffnet?
Linda
21.8.2024, 14:52:02
Der Beruf des Rechtsanwalts zählt zu den freien Berufen, sodass trotz Vorliegen aller anderen VSS ein Anwalt kein Kaufmann ist. Durch das Mopeg wurde § 107 HGB eingeführt, welcher Ausübenden von freien Berufen ermöglicht, sich ins HR eintragen zu lassen um eine OHG zu gründen. 😃

Natze
22.8.2024, 23:17:23
Vielen vielen Dank @[Linda](260752) ☺️
Eileen 🦊
1.10.2024, 10:48:11
Ich habe jetzt schon des Öfteren gelesen, dass die Aufzählung in Paragraf 1 Abs. 2 PartGG nicht bei der Definition von freien Berufen iSd Paragraf 1 Abs. 2 HGB verwendet werden darf. Deshalb verwirrt mich euer Verweis etwas.
Was meint ihr dazu? LG
Ugento
6.2.2025, 19:28:05
Würde mich auch interessieren!
tigan
11.4.2025, 11:35:00
Ich habe das jetzt noch nicht gehört. Es gibt ja durchaus öfter den Fall, dass der gleiche Begriff in unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich definiert wird und die Definition daher nicht übernommen werden darf. Vielleicht sollte man sich daher darauf beschränken sich zu merken, dass in § 1 Abs. 2 PartGG die freiberuflichen Tätigkeiten aufgezählt sind, aber diesen nicht nennen. Aber es scheint ja auch vertreten zu werden, dass man auf § 1 Abs. 2 PartGG verweisen darf. Von daher kann ich mir auch gut vorstellen, dass es da mal wieder kein wirkliches richtig und flasch gibt. Aber wissen tue ich es auch nicht. Hoffe das war trotzdem hilfreich :) Edit: Bei der letzten Aufgabe dieser Übung wird im Forum darüber diskutiert, dass die Ausführungen in § 1 Abs. 2 PartGG zu ausführlich sind. Vermutlich ist dies ein Grund dafür, dass nicht darauf verwiesen werden soll.

Tim Gottschalk
3.5.2025, 14:57:14
Hallo @[Eileen 🦊](190132), @[Ugento](179280) und @[tigan ](296717), das OLG Zweibrücken schreibt dazu (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30. 8. 2012 – 3 W 99/12): "§ 1 Absatz II PartGG enthält eine großzügige Festlegung derjenigen Berufsgruppen, denen die Partnergesellschaft zur Verfügung stehen soll. Dagegen ist es nicht Zweck des Gesetzes, diesen Berufsgruppen andere, insbesondere handelsrechtliche Gesellschaftsformen für die aufgezählten Berufsgruppen zu verschließen (Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 70). § 1 Absatz I 2 PartGG bestimmt nur, dass die Partnerschaft kraft Gesetzes kein Handelsgewerbe ausübt, nicht aber, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht Gegenstand einer handelsrechtlichen Personengesellschaft sein kann, die ihrerseits das Vorliegen eines Handelsgewerbes voraussetzt. § 1 Absatz II 2 PartGG zählt schließlich die freien Berufe ausdrücklich nur „im Sinne dieses Gesetzes“ auf." Das entspricht auch der herrschenden Meinung. Wir verweisen in der Aufgabe auch nur vergleichsweise zur Übersicht auf die Aufzählung im PartGG. Für die Definition sollte man das PartGG dagegen in der Tat nicht heranziehen. Das haben wir jetzt in der Aufgabe noch einmal besser klargestellt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team